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sorgungsscheins wegen Invalidität erfolgt ist, mitzutheilen, sofern seit deren Ausstellung
noch nicht drei Jahre verflossen sind.
Sind für gewisse Dienststellen oder für gewisse Kategorien von Dienststellen
besondere Prüfungen (Vorprüfungen) vorgeschrieben, so hat der Militäranwärter auch
diese Prüfungen abzulegen. Auch kann, wenn die Eigenthümlichkeit des Dienstzweiges
dies erheischt, die Zulassung zu dieser Prüfung oder die Annahme der Bewerbung
überhaupt von einer vorgängigen informatorischen Beschäftigung in dem betreffenden
Dienstzweige abhängig gemacht werden, welche in der Regel nicht über drei Monate
auszudehnen ist.
Bei allen von Militäranwärtern abzulegenden Prüfungen dürfen an dieselben
keine höheren Anforderungen gestellt werden, als an andere Anwärter.
Für „aualifizirt“ befundene Bewerber werden Stellenanwärter.
Bestimmungen für Württemberg:
7) Bei den Ministerien und dem Geheimenrath werden spezielle Verzeichnisse der Stellen für
Militäranwärter gefertigt; das Kriegsministerium veröffentlicht eine Zusammenstellung dieser
Verxzeichnisse.
In denselben sind anzugeben:
a) die Behörden, bei welchen die Bewerbungen einzureichen sind und die Verzeichnisse der
Stellenanwärter (Anwärterlisten) geführt werden;
1.) die nähere Bezeichnung der Stellen;
P) die Bezeichnung der besonderen Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden;
) die Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit;
e) die Bezeichnung, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung, oder auf jederzeitigen
Widerruf erfolgt;
f) der Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Gehaltsabzüge gedeckt wer-
den kann;
8) das Einkommen der Stellen;
h) das Vorhandensein der Aussicht auf Verbesserungen;
i) Bemerkungen, namentlich darüber, ob die Stellen im Wege des Vorrückens besetzt werden.
8) Die noch im aktiven Militärdienst befindlichen Militäranwärter und die Angehörigen des Land-
jägerkorps (Grundsätze §. 12, a und b) haben ihren Bewerbungen folgende Papiere beizu-
legen:
a) eine vom Bewerber selbst geschriebene Darstellung seines Lebenslaufs mit Angabe der Fa-
milien- und Vermögensverhältnisse und mit der Beurkundung der eigenhändigen Schrift;
wenn für einzelne Stellen gewerbliche Kenntnisse erforderlich sind, so ist im Lebenslauf auch
anzugeben, auf welche Weise der Bewerber sich dieselben erworben hat;