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15) Als die erste Meldung ist nur eine solche zu betrachten, mit welcher die vorgeschriebenen Nach-
weise vollständig vorgelegt werden.
16) Die Bewerber sind von dem Erfolge ihrer Bewerbung zu benachrichtigen und die Stellen-
anwärter hiebei auf das Erforderniß der Wiederholung der Meldung hinzuweisen. Diese Be-
nachrichtigungen vermittelt das Kriegsministerium, insoweit es die Bewerbungen vermittelt hat.
17) Sämmtliche Wiederholungen der Meldung müssen die Angaben etwa eingetretener Aenderungen
in den Familien-, Vermögens-, Gesundheits= und sonstigen wesentlichen Verhältnissen der An-
wärter enthalten. Für die im aktiven Dienst befindlichen Stellenanwärter genügt zutreffenden
Falls die Bescheinigung ihrer Vorgesetzten, daß eine Aenderung in den Verhältnissen des Be-
werbers nicht eingetreten, bezw. inwieweit eine solche eingetreten sei. Die nicht mehr im aktiven
Dienst befindlichen Stellenanwärter haben bei der Wiederholung ihrer Meldung ein neues ge-
meindeobrigkeitliches Prädikats- und Vermögenszeugniß beizubringen.
Wird von einem Stellenanwärter die Meldung bei mehreren eine Anwärterliste führenden
Behörden wiederholt, so sind für jede dieser Behörden die vorgenannten Papiere in besonderer
Ausfertigung bezw. Abschrift einzureichen.
Die Wiederholungen der Meldung erfolgen auf demselben Weg, welcher für die erste
Meldung angeordnet ist (zu vergl. oben §. 12 und Ziff. 6).
18) Wird mit dem Ansuchen um Wiedereintragung in die Anwärterliste der Nachweis genügender
Entschuldigungsgründe für die Unterlassung der Wiederholung der Meldung verbunden, so
findet die Wiederaufnahme in der früheren Reihe statt.
S. 16.
Stellen, für welche Stellenanwärter nicht notirt sind, werden im Falle der
Vakanz durch eine allwöchentlich herauszugebende Liste („Vakanzenliste") bekannt gemacht.
Die Herausgabe der Vakanzenliste veranlaßt das zuständige Kriegsministerium.
Die Aufnahme der Stellen in die Liste vermittelt eine für den Bereich eines
oder mehrerer Ersatzbezirke besonders bezeichnete Militärbehörde — Vermittelungs-
behörde —, welcher zu diesem Zweck seitens der Anstellungsbehörden Nachweisungen
G. nach Anlage G zuzusenden sind.
Bestimmung für Württemberg:
19) Die Aufnahme der Stellen in die Vakanzenliste vermittelt das Kriegsministerium, welchem die
Anstellungsbehörden die Nachweisungen unmittelbar zusenden, ohne daß es eines Begleilungs-
Berichts oder Schreibens bedarf.
Der in der Nachweisung eingetragene Tag der Absendung ist von der Behörde in ihren
Akten vorzumerken.
Aulage