Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Ist für das Aufrücken in höhere Diensteinnahmen oder für die Beförderung in 
höhere Dienststellen die Gesammtdienstzeit entscheidend, so wird dieselbe für Militär- 
anwärter mindestens von dem Beginn der Probezeit in dem betreffenden Dienstzweige 
ab berechnet. 
§. 23. 
Von der Besetzung der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen haben die 
Anstellungsbehörden am Schlusse des Quartals den Vermittelungsbehörden ihres Bezirks 
#uage A1. durch Zusendung einer Nachweisung nach Anlage II Mittheilung zu machen. 
— Die Vermittelungsbehörden veranlassen eine entsprechende Bekanntmachung in der 
Vakanzenliste. 
Bestimmung für Württemberg: 
24) Das Kriegsministerium bringt die ihm mitgetheilten definitiven Anstellungen von Militär- 
anwärtern (§. 13 der Grundsätze) zur Kenntniß der sämmtlichen Behörden, welche Anwärter- 
listen führen. Auf Grund dieser Nachrichten werden die Angestellten in sämmtlichen Anwärter- 
listen, in welchen sie etwa eingetragen sind, gestrichen, es sei denn, daß auf Ansuchen eines 
Angestellten aus besonderen Gründen der eine Anwärterliste führenden Behörde von dem ihr 
vorgesetzten Ministerium, unter Zustimmung des dem Angestellten vorgesetzten Ministeriums, die 
Belassung in einer Liste gestattet wird. 
Wenn ein Militäranwärter die ihm übertragene Stelle nicht antritt, so kann er seine Be- 
werbungen erneuern und es haben die Behörden einem etwaigen Ansuchen den ##n Wieder- 
einsetzung in die früher innegehabte Reihe dann stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der 
Unterlassung des Antritts der Stelle, deren Uebertragung das Streichen aus den Anwärter- 
listen veranlaßt hat, genügende Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. 
g. 24. 
Zur Kontrole darüber, daß bei der Besetzung der den Militäranwärtern im 
Reichsdienst vorbehaltenen Stellen den vorstehenden Grundsätzen gemäß verfahren wird, 
ist außer den Ressortchefs der Rechnungshof verpflichtet. 
Sobald ein Stellenanwärter im Reichsdienst angestellt wird, ist der ersten An- 
weisung für die Zahlung des Gehalts oder der Remuneration beglaubigte Abschrift des 
Civilversorgungsscheins beizufügen. 
Nach erfolgter etatsmäßiger Anstellung (§. 13) wird der Zivilversorgungsschein 
selbst zu den Akten genommen. « 
Ist die Besetzung einer vorbehaltenen Stelle des Reichsdienstes durch einen
	        
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