Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

Anlage Bi. 
Bescheinigung. 
Dem (Vor= und Zuname, Charge und Truppentheil 2c. — bezw. Charge in der Gendarmerie, in 
dem Landjägerkorps oder in der Schutzmannschaft) kann eine der den Militäranwärtern im 
Reichs- und Staatsdienste 
vorbehaltenen Stellen übertragen werden. 
Inhaber bezieht eine Pension vvo —-—. . Pf. monallich. 
N. N., deren 18 . .. 
(Stenepel.) (Behörde, welche Über die Ertheilung der 
Altrer: Jahre. Bescheinigung enischieden hat.) 
(hder Bescheinigung.) 
(W. der Invalidenliste.) (Unterschrift des belreffenden Militärvorgesetzten.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.