Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 4. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die §. 1 Nr. 1 bezeichneten Register auch 
andere, den Zwech der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
g. 5. 
Mittheilung der zu registrirenden Entscheidungen. 
Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt: 
1) bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechtskraft 
durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat oder — je nach 
näherer Bestimmung der Landesregierungen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
2) bei den im §. 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die be- 
schließende Behörde. 
g. 6. 
Die Mittheilung einer militärgerichtlichen Verurtheilung erfolgt, sobald für den Verur- 
theilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mittheilung mit der Ueberführung des Verurtheilten 
in den Beurlaubtenstand beziehungsweise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubten- 
verhältniß. 
Die Mittheilung ist von demjenigen Truppentheile zu machen, welchem der Verurtheilte bei 
seinem Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in 
den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurtheilte einem Truppentheile nicht an, so erfolgt die Mittheilung von der- 
jenigen Militärbehörde, welcher der Verurtheilte im gedachten Zeitpunkte unterstellt war, oder wenn er 
auch einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und Militärbeamten, insofern letztere 
der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, erfolgt die Mittheilung von demjenigen Generalkommando, 
in dessen Bezirke der Verurtheilte beim Ausscheiden aus dem Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten Verurtheilungen ist die Mitthei- 
lung durch diejenige Marinestation zu machen, welcher der Verurtheilte bei seinem Ausscheiden aus dem 
Militärgerichtsstand beziehungsweise bei seinem Uebertritt oder Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört 
hat. Gehörte der Verurtheilte zu diesem Zeitpunkte einer Marinestation nicht an, so erfolgt die Mit- 
theilung durch den Chef der Admiralität. 
S. 7. 
Die Mittheilungen sind, für jeden Verurtheilten besonders, in der Regel binnen 14 Tagen 
nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung beziehungsweise nach Eintritt des aus §. 6 sich ergeben- 
den Zeitpunkts zu richten:
	        
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