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Von der erfolgten Mittheilung der Strafnachrichten ist unter Angabe der Zeit
in den Akten oder auf dem Aktenumschlag Vormerkung zu machen.
8. 8.
Bezüglich der Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen,
vergl. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem König-
reich Italien vom 31. Oktober 1871 (Reichsges.-Bl. S. 446 ff.) Art. 15,
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom
24. Jannar 1874 (Reichsges.-Bl. S. 113 ff.) Art. 15,
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich
Belgien vom 24. Dezember 1874 (Reichsges.-Bl. 1875 S. 73 ff.)
Art. 16,
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzog-
thum Luxemburg vom 9. März 1876 (Reichsges.-Bl. S. 223 ff.)
Art. 16,
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich
Spanien vom 2. Mai 1878 (Reichsges.-Bl. S. 213 ff.) Art. 16,
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich
Brasilien vom 17. September 1877 (Reichsges.-Bl. 1878 S. 293 ff.)
Art. 17,
hat es bei den dießfalls bestehenden Vorschriften sein Verbleiben; vergl. Verfügung des
Justizministeriums vom 30. September 1879, betreffend die Einsendung der gegen
Staatsangehörige von Italien, der Schweiz, von Belgien und von Luxemburg ergangenen
Strafurtheile (Reg.-Bl. S. 416 ff.).
8. 9.
Die in §. 14 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Prüfung der Richtigkeit der
in den Vermerken enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des
Verurtheilten auf Grund der Standesregister hat durch Vergleichung der in der Ge-
meinderegistratur befindlichen Standesregister oder der von den Standesbeamten geführten
Familienregister (Verfügung der Ministerien der Instiz, des Innern und des Kirchen-
und Schulwesens vom 26. Februar 1876, betreffend die Fortführung der Familien=
register, Neg.-Bl. S. 69) und, insoweit diese Standesregister und Familienregister hiezu