Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

301 
Von der erfolgten Mittheilung der Strafnachrichten ist unter Angabe der Zeit 
in den Akten oder auf dem Aktenumschlag Vormerkung zu machen. 
8. 8. 
Bezüglich der Mittheilung von Strafurtheilen an ausländische Regierungen, 
vergl. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem König- 
reich Italien vom 31. Oktober 1871 (Reichsges.-Bl. S. 446 ff.) Art. 15, 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Schweiz vom 
24. Jannar 1874 (Reichsges.-Bl. S. 113 ff.) Art. 15, 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich 
Belgien vom 24. Dezember 1874 (Reichsges.-Bl. 1875 S. 73 ff.) 
Art. 16, 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Großherzog- 
thum Luxemburg vom 9. März 1876 (Reichsges.-Bl. S. 223 ff.) 
Art. 16, 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich 
Spanien vom 2. Mai 1878 (Reichsges.-Bl. S. 213 ff.) Art. 16, 
Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich 
Brasilien vom 17. September 1877 (Reichsges.-Bl. 1878 S. 293 ff.) 
Art. 17, 
hat es bei den dießfalls bestehenden Vorschriften sein Verbleiben; vergl. Verfügung des 
Justizministeriums vom 30. September 1879, betreffend die Einsendung der gegen 
Staatsangehörige von Italien, der Schweiz, von Belgien und von Luxemburg ergangenen 
Strafurtheile (Reg.-Bl. S. 416 ff.). 
8. 9. 
Die in §. 14 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene Prüfung der Richtigkeit der 
in den Vermerken enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des 
Verurtheilten auf Grund der Standesregister hat durch Vergleichung der in der Ge- 
meinderegistratur befindlichen Standesregister oder der von den Standesbeamten geführten 
Familienregister (Verfügung der Ministerien der Instiz, des Innern und des Kirchen- 
und Schulwesens vom 26. Februar 1876, betreffend die Fortführung der Familien= 
register, Neg.-Bl. S. 69) und, insoweit diese Standesregister und Familienregister hiezu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.