Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

312 
brauchsabgabe von Bier bis zum 31. März 1883 ertheilt worden ist, wird die Fort- 
setzung der Erhebung dieser Abgabe in dem genehmigten Betrage auf die Dauer der 
nächstfolgenden vier Jahre, nämlich vom 1. April 1883 bis zum 31. März 1887, ge- 
stattet. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen den 30. September 1882. 
Karl. 
Mittnacht. Renner. Geßler. Wundt. Hölder. 
Königliche Verordnung in Betreff der Jorstdienstprüsungen. Vom 20. Oktober 1882. 
Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Unter Aufhebung der Verordnung vom 20. Januar 1868 (Reg. Blatt S. 5) ver- 
ordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Die Befähigung zu den Stellen der Forstamtsassistenten, zu der Bekleidung eines 
Revier- oder Forstamts oder eines höheren Amts im Forstfache ist durch die genügende 
Erstehung der nachbemerkten Prüfungen bedingt. 
Zur Anstellung als Forstmeister wird außerdem eine vorgängige mindestens zwei- 
jährige Dienstleistung als Revierförster erfordert. 
8. 2. 
Durch eine Vorprüfung ist der Besitz der erforderlichen Vorkenntnisse in der 
Mathematik und den Naturwissenschaften zu ermitteln. 
Die erste Dienstprüfung soll das theoretische Wissen in den forst-, staats= und 
rechtswissenschaftlichen Fächern, die zweite Dienstprüfung die praktische Tüchtigkeit, 
sowohl hinsichtlich der festeren Begründung der theoretischen Kenntnisse und der specielleren 
Bekanntschaft mit den vaterländischen Gesetzen und Einrichtungen, als auch in Ansehung 
der Geschäftsgewandtheit erforschen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.