Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 3. 
Prüfungsgegenstände sind 
A. für die Vorprüfung: 
1) in der Mathematik: 
ebene Trigonometrie, Stereometrie, niedere Analysis, analytische Geometrie in 
der Ebene, niedere Geodäsie und Planzeichnen; 
2) in den Naturwissenschaften: 
die Grundlehren der Physik, Meteorologie, Chemie, Geognosie, der Botanik 
und der Zoologie, namentlich die auf die Gegenstände des Forstwesens angewandten 
Lehren dieser Wissenschaften; 
B. für die erste Dienstprüfung: 
1) Forstwissenschaft und Jagdkunde; 
2) Nationalökonomie; 
3) aus der Rechtswissenschaft: 
die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Privatrechts, insbesondere 
die für die Verwaltung wichtigsten Lehren von Verjährung, Besitz, Eigenthum, 
Dienstbarkeiten und Verträgen; 
ferner die Hauptgrundsätze des in Württemberg geltenden Strafrechts und 
Strafverfahrens, sowie des württembergischen Staatsrechts; 
C. für die zweite Dienstprüfung: 
1) Forstwissenschaft und Jagdkunde; 
2)0 die vaterländischen Forst= und Jagdgesetze, Forstverwaltungs-, Etats= und Rechnungs- 
Vorschriften; 
3) Nationalökonomie in ihrer Anwendung auf die in Württemberg bestehenden finan- 
ziellen und forstlichen Zustände, Kenntniß der vaterländischen Finanz-Gesetze und 
Einrichtungen in ihren Hauptzügen; 
4) aus der Rechtswissenschaft: 
Die Gegenstände der ersten Dienstprüfung mit specieller Anwendung auf die 
württembergische Forst= und Jagdverwaltung und mit vorzugsweiser Beachtung 
der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung, sowie der besonderen 
Verhältnisse der Kammergüter.
	        
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