Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

316 
S. 7. 
Die bei der ersten Dienstprüfung für befähigt erkannten, als Forstreferendäre 
zweiter Klasse zu bestellenden Kandidaten haben behufs ihrer praktischen Ausbildung 
ein Jahr lang, theils bei einem Revieramte, theils bei einem Forstamte und theils bei 
der Forstdirektion Probedienste zu leisten. 
Bei der Zutheilung zu den einzelnen Revier= und Forstämtern wird auf die Wünsche 
der Kandidaten nach Thnnlichkeit Rücksicht genommen werden. 
8. 8. 
Die zugetheilten Forstreferendäre zweiter Klasse werden bei dem Antritt des Dienst- 
probejahrs beeidigt und genießen hinsichtlich ihrer Dienstleistungen amtlichen Glauben. 
Sie sollen bei den Revierämtern hauptsächlich durch Verwendung bei den gewöhn- 
lichen wirthschaftlichen Geschäften, namentlich bei Wirtsschafts-Einrichtungen, Vermessungen, 
Ausarbeitung von Wegprojekten, zeitweise auch beim Forstschutz, bei den Forstämtern 
durch Behandlung minderwichtiger Gegenstände, je unter Leitung der betreffenden Beamten, 
mit der Dienstführung sich praktisch vertraut machen. 
Bei der Forstdirektion werden die Referendäre als Expeditionsgehilfen und Hilfs- 
arbeiter der Referenten verwendet. . 
Die Zulassung zur zweiten Dienstprüfung ist durch die vorschriftsmäßige Voll- 
endung des Dienstprobejahrs (§. 7) bedingt. 
Die Meldung ist durch dasjenige Forstamt, in dessen Bezirk der Bewerber sich 
befindet, oder durch die Forstdirektion, mit den erforderlichen Zeugnissen über Fleiß, 
Geschäftstüchtigkeit und Führung desselben während der Dienstprobezeit, dem Finanz- 
ministerium vorzulegen; wenn aber ein Kandidat nicht von einer Amtsstelle aus zur 
zweiten Dienstprüfung sich meldet, so ist die Meldung durch das Oberamt des Aufent- 
haltsorts mit einer Aeußerung über das Verhalten des Bewerbers einzusenden. 
8. 10. 
Die bei der zweiten Dienstprüfung für befähigt Erkannten treten sofort als Dienst- 
kandidaten in das Verhältniß von Forstreferendären erster Klasse ein. 
§. 11. 
Für die zur Zeit der Bekanntmachung der gegenwärtigen Verordnung bereits im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.