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Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend den Vollzug des Gesetzes vom 16. Juni 1882,
betreffend die Farrenhaltung (Reg. Blatt S. 205). Vom 31. Oktober 1882.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 16. Juni d. J., betreffend die Farrenhaltung
(Reg. Blatt S. 205), wird mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät
hiemit Nachstehendes verfügt:
Zu Art. 1.
8. 1.
Die Gemeinden haben die Sorge für die Farrenhaltung insoweit zu übernehmen,
als hiefür ein Bedürfniß vorliegt, insbesondere soweit die Viehbesitzer im Gemeinde-
bezirk nicht in der Lage sind, die für ihr Vieh erforderlichen Farren selbst zu halten, und
nicht schon auf andere Weise z. B. durch Verpflichtungen Dritter für die Aufstellung
einer genügenden Anzahl von Farren gesorgt ist. Soweit durch Verpflichtungen Dritter
oder bestehende sonstige Einrichtungen dem vorhandenen Bedürfnisse nur theilweise genügt
ist, oder solange dritte Verpflichtete ihrer Verpflichtung nicht genügen, hat die Gemeinde
vorbehältlich ihrer Ansprüche gegen erstere ergänzend einzutreten.
Wenn in einer Gemeinde einzelne Viehbesitzer eigene Farren für ihr Vieh halten
und die Bedeckung der weiblichen Thiere der übrigen Viehbesitzer durch ihre Farren ge-
statten, so kann unter der Bevingung, daß diese auch zur Verwendung fremden Viehs
dienenden Farren mit Zulassungsscheinen versehen und für die in der Gemeinde herrschen-
den Viehrassen geeignet sind, die Haltung besonderer Gemeindefarren insolange unterblei-
ben, als ein Bedürfniß hiefür sich nicht geltend macht und Mißstände nicht hervortreten.
Wofern durch bestehende Verpflichtungen Dritter nur ein Theil der erforderlichen
Zahl von Farren gehalten wird, im Uebrigen aber die Farrenhaltung der Gemeinde ob-
liegt, ist zur Beseitigung der mit einem solchen Verhältniß verbundenen Mißstände auf
die Ablösung der bestehenden Verpflichtungen Dritter hinzuwirken.
Insbesondere ist ferner die Ablösung der Verpflichtungen von Realgemeindeberechtig-
ten zur Farrenhaltung anzustreben.
Bei zusammengesetzten Gemeinden, welche aus einer größeren Zahl von Theilge-
meinden bestehen, sowie bei vereinödeten Gemeinden, ist auf zweckentsprechende den ört-
lichen Verhältnissen angemessene Vereinbarungen zwischen den Theilgemeinden zu gemein-
samer Farrenhaltung ihinzuwirken. Hiebei wird darauf aufmerksam gemacht, daß das