Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

324 
Gesetz auch Vereinbarungen von Theilgemeinden verschiedener Gesammtgemeinden und von 
Theilgemeinden mit einfachen Gemeinden zuläßt und daß es auch zuläßig ist, durch solche 
Vereinbarungen nur für eine einzelne Viehrasse die Farrenhaltung zu besorgen. Eine 
Genehmigung der Aufsichtsbehörden ist zu derartigen Vereinbarungen nicht erforderlich. 
8. 2. 
Hinsichtlich der Zahl und Rasse der aufzustellenden Farren sind folgende Grund- 
sätze zu beachten: 
Auf je 80 Kühe und sprungfähige Kalbinnen soll mindestens je Ein Farre gehalten 
werden. Sind aber in einer Gemeinde 400 oder mehr Kühe und sprungfähige Kalbinnen 
vorhanden, so können bis zu 100 Kühe und sprungfähige Kalbinnen auf Einen Farren 
gerechnet werden, wenn die Farren beisammen stehen und von ein und derselben Person 
gehalten werden. 
Die Farren müssen den in der Gemeinde herrschenden Viehrassen oder einer solchen 
Rasse angehören, deren Kreuzung mit der herrschenden Rasse für die Hebung der Rind- 
viehzucht vortheilhaft ist. 
Für Vieh, welches einer in der Gemeinde nur vereinzelt vorkommenden Rasse an- 
gehört, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, besondere Farren zu halten. Wenn aber 
mehrere sich nicht zur Kreuzung eignende Rassen in der Gemeinde genügend vertreten 
sind („herrschende Viehrassen“ Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes), so sind je für diese einzelnen 
Rassen besondere Farren zu halten. Als genügend vertreten ist eine Rasse dann anzu- 
sehen, wenn mehr als 40 Kühe und sprungfähige Kalbinnen vorhanden sind. 
Bei Berechnung der Zahl der von der Gemeinde zu haltenden Farren nach 
obigen Grundsätzen kommen nur diejenigen weiblichen Thiere in Anrechnung, zu deren 
Bedeckung die betreffenden Farren gehalten werden sollen. Es bleiben also außer An- 
rechnung diejenigen weiblichen Thiere, für deren Bedeckung die Besitzer eigene Farren 
halten, und andererseits ist, wenn Farren von verschiedener Rasse zu halten sind, die 
Zahl der erforderlichen Farren je für die betreffenden Rassen gesondert zu berechnen, so 
daß z. B. für 150 weibliche Thiere, wovon 100 der einen, 50 einer andern, nicht zur 
Kreuzung mit ersterer geeigneten Rasse angehören, 3 Farren zu halten sind, während für 
150 weibliche Thiere ein und derselben Rasse 2 Farren genügen. 
Wenn wegen der Beschaffenheit der vorhandenen Farren oder aus sonstigen Gründen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.