Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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sie durch geeignete Rathschläge bei den Gemeindebehörden und Farrenhaltern auf Ver- 
besserung der Farrenhaltung und Beseitigung von Mißständen hinzuwirken. 
Die Oberämter haben über die von ihnen in Ausführung der Art 1 und 2 des 
Gesetzes und in Gemäßheit der vorstehenden Vollzugsvorschriften zu treffenden Anord- 
nungen zuvor die Schaubehörden gutächtlich zu vernehmen und können, soweit nothwendig, 
die Schaubehörde oder ein einzelnes Mitglied derselben mit der Untersuchung des Stands 
der Farrenhaltung in einer Gemeinde beauftragen, auch behufs Kontrole des Vollzugs 
ihrer Anordnungen eine Nachschau durch ein Mitglied der Schaubehörde vornehmen 
lassen. Hat das Oberamt gegen die gutächtliche Aeußerung der Schaubehörde Bedenken, 
so ist es ihm unbenommen, sich unter Darlegung der Verhältnisse mit dem Ersuchen um 
eine weitere gutächtliche Aeußerung an die Oberschaubehörde zu wenden. 
Wenn eine Kreisregierung in der Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, so ist es 
ihrem Ermessen überlassen, eine gutächtliche Aeußerung der Schaubehörde oder Ober- 
schaubehörde und erforderlichen Falls auch der Centralstelle für die Landwirthschaft ein- 
zuholen. 
Zu Art. 4. 
S. 7. 
Die Erhebung von Sprunggeldern für die Benützung der Gemeindefarren ist 
namentlich in solchen Gemeinden gerechtfertigt, wo 
a) der Viehbesitz unter den Einwohnern sehr ungleich vertheilt ist, oder 
b) der Gemeindeschaden durch die Farrenhaltung veranlaßt oder erhöht wird und dabei 
vorzugsweise von solchen Steuerpflichtigen zu tragen ist, welche von der Farren- 
haltung der Gemeinde keinen unmittelbaren Nutzen haben, z. B. von Gewerbe- 
treibenden oder solchen Grundbesitzern, welche kein Vieh in der Gemeinde besitzen 
oder für ihr Vieh eigene Farren halten, oder 
) wenn wegen des Vorhandenseins mehrerer Viehrassen mehr Farren gehalten werden 
müssen, als wenn nur weibliche Thiere von der gleichen Rasse vorhanden wären. 
In solchen Gemeinden ist auf Einführung eines angemessenen Sprunggelds hin- 
zuwirken und die Aufhebung oder Herabsetzung desselben von den Oberämtern nur in- 
soweit zu gestatten, als dadurch nicht eine unbillige Belastung einzelner Klassen von 
Steuerpflichtigen zu Gunsten anderer verursacht wird. 
Die Aufhebung oder Herabsetzung von Sprunggeldern in solchen Gemeinden, welche 
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