Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 20. 
Ueber die Zeit, zu welcher regelmäßig die jährliche ordentliche Farrenschau vorge- 
nommen werden soll, ist der Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und die 
Amtsversammlung vom Oberamt zur gutächtlichen Aeußerung aufzufordern. Unter 
Beachtung dieser Aeußerungen sind von dem Vorsitzenden der Schaubehörde im Einver- 
nehmen mit dem Oberamt jedesmal die Termine für die Vornahme der Farrenschau in 
den einzelnen Gemeinden unter thunlichster Rücksicht auf Kostenersparniß festzusetzen. 
Bei Vornahme der ordentlichen Farrenschan hat die Schaubehörde zugleich in den 
einzelnen Gemeinden zu untersuchen, ob der Stand der Farrenhaltung den Vorschriften 
der Art. 1, 2 und 5 des Gesetzes und der §§. 1—5 und 8 gegenwärtiger Verfügung 
entspricht. Das Ergebniß dieser Untersuchung ist in ein besonderes fortlaufendes Visi- 
tations-Protokoll einzutragen, welches zu enthalten hat: 
1) Zahl, Rasse, Alter und Qualität der vorhandenen Gemeindefarren (§. 9 letzter 
Absatz) und in den Fällen des §. 1 Abs. 2 der dort bezeichneten Farren. 
2) Zahl und Rasse der im Gemeindebezirk vorhandenen Kühe und sprungfähigen 
Kalbinnen, wobei, wenn verschiedene Rassen vorhanden sind, die Zahl der den 
einzelnen Rassen angehörigen Thiere besonders anzugeben, und jene Thiere unter 
Angabe ihrer Zahl in Abrechnung zu bringen sind, zu deren Bedeckung die Besitzer 
besondere eigene Farren halten. Diese Zahlenangaben sind der Schaubehörde von 
dem Ortsvorsteher zur Verfügung zu stellen. 
3) Art der Farrenhaltung, ob in Selbstverwaltung der Gemeinde, durch aufgestellte 
Farrenhalter mit oder ohne Ankauf der Farren auf Kosten der Gemeinde, — 
durch zur Farrenhaltung verpflichtete Dritte u. s. w. 
4) Beschaffenheit des Farrenstalls, 
5) Beschaffenheit des Sprungplatzes, 
6) Verpflegung der Farren, 
7) Vorgefundene Mißstände, 
8) Anträge der Schaubehörde. 
Nach Beendigung der ordentlichen Farrenschau ist dem Oberamt dieses Visitations- 
protokoll mit den zu stellenden Anträgen zur weiteren Verfügung das Farrenschauprotokoll 
zur Einsichtnahme vorzulegen. Letzteres ist vom Oberamt nach genommener Einsicht 
dem Vorsitzenden der Schaubehörde zurückzugeben.
	        
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