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Ueber die Zeit, zu welcher regelmäßig die jährliche ordentliche Farrenschau vorge-
nommen werden soll, ist der Ausschuß des landwirthschaftlichen Bezirksvereins und die
Amtsversammlung vom Oberamt zur gutächtlichen Aeußerung aufzufordern. Unter
Beachtung dieser Aeußerungen sind von dem Vorsitzenden der Schaubehörde im Einver-
nehmen mit dem Oberamt jedesmal die Termine für die Vornahme der Farrenschau in
den einzelnen Gemeinden unter thunlichster Rücksicht auf Kostenersparniß festzusetzen.
Bei Vornahme der ordentlichen Farrenschan hat die Schaubehörde zugleich in den
einzelnen Gemeinden zu untersuchen, ob der Stand der Farrenhaltung den Vorschriften
der Art. 1, 2 und 5 des Gesetzes und der §§. 1—5 und 8 gegenwärtiger Verfügung
entspricht. Das Ergebniß dieser Untersuchung ist in ein besonderes fortlaufendes Visi-
tations-Protokoll einzutragen, welches zu enthalten hat:
1) Zahl, Rasse, Alter und Qualität der vorhandenen Gemeindefarren (§. 9 letzter
Absatz) und in den Fällen des §. 1 Abs. 2 der dort bezeichneten Farren.
2) Zahl und Rasse der im Gemeindebezirk vorhandenen Kühe und sprungfähigen
Kalbinnen, wobei, wenn verschiedene Rassen vorhanden sind, die Zahl der den
einzelnen Rassen angehörigen Thiere besonders anzugeben, und jene Thiere unter
Angabe ihrer Zahl in Abrechnung zu bringen sind, zu deren Bedeckung die Besitzer
besondere eigene Farren halten. Diese Zahlenangaben sind der Schaubehörde von
dem Ortsvorsteher zur Verfügung zu stellen.
3) Art der Farrenhaltung, ob in Selbstverwaltung der Gemeinde, durch aufgestellte
Farrenhalter mit oder ohne Ankauf der Farren auf Kosten der Gemeinde, —
durch zur Farrenhaltung verpflichtete Dritte u. s. w.
4) Beschaffenheit des Farrenstalls,
5) Beschaffenheit des Sprungplatzes,
6) Verpflegung der Farren,
7) Vorgefundene Mißstände,
8) Anträge der Schaubehörde.
Nach Beendigung der ordentlichen Farrenschau ist dem Oberamt dieses Visitations-
protokoll mit den zu stellenden Anträgen zur weiteren Verfügung das Farrenschauprotokoll
zur Einsichtnahme vorzulegen. Letzteres ist vom Oberamt nach genommener Einsicht
dem Vorsitzenden der Schaubehörde zurückzugeben.