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8. 2.
Der Rathsschreiber einer Gemeinde, welcher nicht zugleich Ortsvorsteher ist, nimmt
nicht von selbst vermöge gesetzlicher Berufung an den Geschäften der Kommission für
Entwerfung und Fortführung der Wählerliste (Ortswahlkommission) Theil; er kann je-
doch, auch wenn er nicht als Mitglied des Gemeinderaths oder Bürgerausschusses von
den Gemeindekollegien zum Mitglied jener Kommission gewählt wird, als Schrift-
führer thätig sein, wodurch er jedoch nicht Kommissions mitglied wird.
Zu Art. 4 und 5.
8. 3.
Bei Aufnahme der Wahlberechtigten in die Wählerlisten sind außer dem im Art. 4
des Landtagswahlgesetzes eitirten Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom 26. März 1868
weiter zu beachten der 8. 49 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichsges. Blatt
S. 45 und Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeßordnung vom 4. März
1879 (Reg. Blatt S. 50). Hienach sind insbesondere die zum aktiven Heere gehörigen
Militärpersonen mit Ausnahme der Militärbeamten aus den Wählerlisten wegzulassen.
Hinsichtlich des Alters der Wähler wird besonders darauf aufmerksam gemacht, daß
der Wahlberechtigte das 26. Lebensjahr nicht blos angetreten, sondern zurückgelegt haben muß.
Zu Art. 6.
8. 4.
Die Wählerlisten sind nach dem angeschlossenen Formular (Beilage A) anzulegen
und fortzuführen.
Die Wahlberechtigten sind hiebei in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch
dürfen in größeren Gemeinden die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden,
daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben
die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch
geordnet werden.
In Gemeinden, die in mehrere Abstimmungsdistrikte getheilt sind (Art. 10 des Wahl-
gesetzes), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen Abstimmungsdistrikten.
Beim Abschluß der Wählerlisten hat die Ortswahlkommission die Zahl der Wahl-
berechtigten festzustellen und die Richtigkeit der festgestellten Wählerzahl. ist vom Oberamt
zu kontroliren, wenn ihm in Gemäßheit des Art. 9 des Wahlgesetzes die Wählerlisten
zugekommen sind.