Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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in das Protokoll aufgenommen und müssen die derselben zugefallenen Stimmen ihr zu- 
gezählt werden. 
Zu Art. 18a. 
8. 21. 
Ergibt sich bei der Beschlußfassung über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit eines Stimm- 
zettels Stimmengleichheit, so ist die betreffende Stimme als giltig zu zählen. 
Zu Art. 18b. 
§. 22. 
Frauen, Personen die offenbar noch nicht 25 Jahre alt sind und dergleichen schon 
nach ihrer äußeren Erscheinung zweifellos nicht wahlberechtigte Personen sind ohne Wei- 
teres aus dem Wahllokal wegzuweisen. Im Uebrigen hat eine Untersuchung darüber, 
ob ein im Wahllokal Anwesender als Wähler zur Anwesenheit berechtigt ist, für die 
Regel zu unterbleiben, wofern nicht das Benehmen oder das Aeußere des Anwesenden 
besonderen Anlaß zur Einforderung seiner Legitimation als Wähler gibt. 
Daß der Anwesende gerade in dem betreffenden Abstimmungsdistrikt die Wahlbe- 
rechtigung besitzt, ist kein Erforderniß seiner berechtigten Anwesenheit. 
Zu Art. 18d. 
§. 23. 
Tag und Stunde der Ermittelung des Wahlergebnisses sowie das Lokal, in welchem 
dieselbe erfolgt, sind vom Oberamt durch vorgängigen Anschlag am Oberamtsgebäude 
öffentlich bekannt zu machen. 
8. 24. 
Die Ermittelung des Wahlergebnisses in den zu eigenen Wahlen befugten Städten 
ist zu Vermeidung von Kollisionen in der Regel auf einen früheren Tag anzuberaumen 
als die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Oberamtsbezirken. 
8. 26. 
Die durch Wahl zu bestellenden Mitglieder der Oberamtswahlkommission für die 
zu eigenen Wahlen befugten Städte sind vor jeder Landtagswahl rechtzeitig neu zu wählen. 
Bezüglich der durch Wahl zu bestellenden Mitglieder der Oberamtswahlkommissionen 
für die Oberamtsbezirke ist, um die Nothwendigkeit möglichst zu vermeiden, wegen dieser 
Wahl eine besondere Amtsversammlung berufen zu müssen, darauf Bedacht zu nehmen,
	        
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