Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Katasterkommission  (Art.  5  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873),  welche  zu  diesem  Zwecke
durch  zwei  von  dem  Ministerium  des  Innern  beizugebende  stimmberechtigte  Mitglieder
verstärkt  wird.

In  gleicher  Weise  wird  es  gehalten,  wenn  nach  Aufhebung  der  Katasterkommission
deren  Geschäfte  an  das  Steuerkollegium  übergehen.

Art.  6.
Zurückforderung  der  Steuern.

Eine  Zurückforderung  von  Körperschaftssteuern,  welche  nicht  mit  der  Rückforderung
von  Staatssteuern  in  Verbindung  steht  (Gesetz  vom  28.  April  1873,  Art.  12,  Abs.  3),
unterbricht  den  Lauf  der  Verjährung,  wenn  sie  bei  der  Gemeindepflege  angebracht  wird.

Die  Verjährungsfrist  für  die  Rückforderung  oder  Nachforderung  der  vor  Verkündigung
  dieses  Gesetzes  bereits  bezahlten  oder  verfallenen  Steuern  lauft  vom  Tage  seiner
Verkündigung  an.

Art.  7.
Kosten  der  neuen  Katastrirung.

Die  sämmtlichen  Kosten,  welche  durch  die  erstmalige  Einschätzung  der  nicht  staatssteuerpflichtigen
  Grundstücke,  Gebäude  und  Gewerbe  für  die  Amts=  und  Gemeindebesteuerung,
durch  die  hiemit  zusammenhängenden  Vorbereitungsgeschäfte  und  durch  die  Herstellung  der
Kataster  entstehen,  werden  von  den  Amtskörperschaften  getragen.

Art.  8.
Salinen  und  Hüttenwerke  des  Staats,  Eisenbahnen.

Für  die  Einschätzung  der  zum  Betrieb  der  Salinen  und  Hüttenwerke  des  Staats,
sowie  der  Staats=  und  Privat-Eisenbahnen  zur  Zeit  der  neuen  Katastrirung  gehörenden
  Grundflächen,  mögen  letztere  angebaut  sein  oder  nicht,  finden  Art.  18  bis  49
und  51  bis  67  des  Gesetzes  vom  28.  April  1873  keine  Anwendung.

Nach  Vollendung  des  nach  dem  Gesetz  vom  28.  April  1873  Art.  68  Abs.  1  herzustellenden
  Grundkatasters  ist  die  Gesammtkatastersumme  dieser  Grundfläche  in  jedem
Steuerdistrikt  (Gesetz  vom  28.  April  1873,  Art.  4  Abs.  2)  zu  der  Gesammtkatastersumme
der  übrigen  Grundfläche  des  Steuerdistrikts  in  das  gleiche  Verhältniß  zu  bringen,  in