Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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schließlich der Wundärzte erster Abtheilung) und in der Regel nicht vor Ablauf von 
24 Stunden vom Eintritte des Todes an, vorgenommen werden. 
Dieselbe ist nur gestattet, wenn 
1) eine Legalinspektion vorangegangen und bei dieser der Tod für unzweifelhaft ein- 
getreten erklärt worden ist, oder 
2) der öffnende Arzt nach genauer Untersuchung und Prüfung des Leichnams und 
der dem Ableben vorangegangenen Umstände sich die sichere Ueberzeugung von 
dem unzweifelhaften Eintritt des Todes verschafft hat. 
Liegen Umstände vor, welche die Vornahme einer Legalsektion begründen könnten, so 
hat die außeramtliche Leichenöffnung so lange zu unterbleiben, bis die Entschließung der 
zuständigen Behörde außer Zweifel gesetzt hat, daß von derselben keine Legalsektion an- 
geordnet wird. 
§. 11. 
Auf eine anatomische Anstalt darf ein Leichnam abgesehen von dem Falle einer voran- 
gegangenen Legalinspektion oder Sektion erst dann abgeführt werden, wenn zuvor ein 
öffentlich ermächtigter Arzt (vergl. §. 10 Absatz 1) den wirklichen Eintritt des Todes 
beurkundet hat, oder nach dem Ausspruch des Leichenschauers die Bedingungen für die 
Zulässigkeit der Beerdigung (§§. 12 und 13) vorhanden sind. 
8. 12. 
Die Beerdigung darf, vorbehältlich der besonderen Bestimmungen über das Ver— 
fahren in den Fällen eines nicht natürlichen Todes oder bei Auffindung des Leichnams 
eines Unbekannten (vergl. 8. 157 der Strafprozeßordnung für das deutsche Reich und 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern vom 7. Oktober 1879, Reg. Blatt 
S. 456, Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1880, Reg. Blatt 
S. 161) nach Ablauf von 43 Stunden seit dem Eintritte des Todes vorgenommen wer- 
den, wenn der Leichenschauer sich von dem Vorhandensein sicherer Zeichen des wirklich ein- 
getretenen Todes überzeugt und in Folge dessen die Beerdigung unter Ausstellung eines 
Leichenscheins für zulässig erklärt hat. 
S. 13. 
Ausnahmsweise darf der Leichenschauer schon vor Ablauf von 48 Stunden die Be- 
erdigung unter Ausstellung eines Leichenscheins zulassen: 
1) wenn die Leiche vom Arzte geöffnet worden ist; 
—.
	        
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