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Die Leichenscheine sind nach erfolgter Beerdigung dem Ortsvorsteher zu übergeben,
welcher dieselben mindestens drei Jahre lang aufzubewahren hat.
S. 15.
In Gemeinden, in welchen öffentliche Leichenhäuser bestehen, kann in den in §S. 13
Ziffer 2, 4 und 5 bezeichneten Fällen, die Verbringung von Leichen in das öffentliche
Leichenhaus durch allgemeine ortspolizeiliche Vorschrift oder durch polizeiliche Anordnung
im einzelnen Falle, unter Beachtung der Vorschriften des §. 9, verfügt werden.
8. 16.
Das Ausstellen einer Leiche im offenen Sarge vor dem Trauerhause, in der Kirche
oder auf dem Gottesacker ist verboten.
Das Ausstellen einer Leiche innerhalb des Trauerhauses ist, wenn damit der offene
Zutritt für das Publikum verbunden ist, von der Polizeibehörde zu verbieten, falls die
Verwesung stark vorgeschritten oder der Verstorbene einer ansteckenden Krankheit erlegen
ist. Im letzteren Falle kann die Polizeibehörde auch die Leichenbegleitung oder das Tragen
der Leiche auf dem Wege zum Begräbnißplatz verbieten. Die Leichenausstellung kann
untersagt werden, wenn von derselben Störungen der öffentlichen Ordnung zu befürchten sind.
S. 17.
Die Bestattung eines Leichnams darf nur durch Beerdigung auf dem öffentlichen
Begräbnißplatz erfolgen.
Diese Vorschrift bezieht sich auch auf todtgeborene Kinder.
Außerhalb des öffentlichen Begräbnißplatzes bestehende Familienbegräbnißstätten (Erb-
begräbnisse) dürfen, sofern gesundheitspolizeiliche Rücksichten nicht entgegenstehen, fortbe-
nützt werden.
Zur Errichtung neuer Familienbegräbnißstätten, sowie zur Beerdigung an einem
anderen Orte als dem öffentlichen Begräbnißplatze ist Erlaubniß der Kreisregierung
erforderlich.
8. 18.
Bezüglich des Transportes von Leichnamen sind die hiefür bestehenden besonderen
Bestimmungen (vergl. Verfügung des Ministeriums des Innern vom 13. Juli 1877
Reg. Blatt S. 189) maßgebend.
Die Seitens der Militärbehörden bezüglich der Leichenschau und der Leichenöffnung
erlassenen Vorschriften werden durch gegenwärtige Verordnung nicht berührt.