Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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zutrifft, auf dem Rathhaus oder an einem sonst geeigneten Orte zur öffentlichen Ein- 
sicht aufzulegen, und, wie dies geschehen; in der Gemeinde auf eine der in der Mini- 
sterial-Verfügung vom 9. Jannar 1872 bezeichneten Arten mit der Aufforderung an 
alle Interessenten bekannt zu machen, etwaige Einsprachen binnen einer bestimmten 
Frist, welche je nach dem Umfang des Planes sich auf acht Tage bis vier Wochen zu 
erstrecken hat, schriftlich oder mündlich geltend zu machen. In der Bekanntmachung ist 
mindestens Lage und Umfang der Theile des Ortsbauplaus, welche neu festgesetzt oder 
abgeändert werden sollen, zu bezeichnen. 
In den Fällen des Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung ist den Betheiligten, wenn sie 
bei ihrer Vernehmung über die neue Baulinie um eine Frist zur Abgabe ihrer end- 
giltigen Erklärung nachsuchen, eine solche von kurzer Dauer zu geben. 
Nach Ablauf der festgesetzten Frist hat der Ortsvorsteher oder die Ortsbauschau die 
etwa vorgebrachten Einwendungen unter Zuziehung des in Art. 4 des Gesetzes erwähnten 
Bauverständigen und der Betheiligten näher zu erörtern und sofort mit dem Plane dem 
Gemeinderathe vorzulegen, worauf dieser, nöthigenfalls nach angemessener Ergänzung der 
Vorlagen, die weiter erforderlichen Beschlüsse faßt, und solche nach erfolgter Zustimmung 
des Bürgerausschusses dem vorgesetzten Oberamt übergibt. 
Das Oberamt hat sodann den Oberamtsbautechniker und bei ausgedehnteren Plänen 
oder wenn gesundheitspolizeiliche Rücksichten z. B. die Nähe von Friedhöfen, sumpfige 
Beschaffenheit des Baugrunds und dergleichen in Frage kommen, das Oberamtsphysikat 
zu hören. Außerdem hat bei den oberamtlicher Genehmigung unterliegenden Bauplänen, 
wenn diese sich nicht auf einzelne Baulinien beschränken, oder wenn eine weitere technische 
Berathung des Oberamts augezeigt ist, die Vernehmung der K. Straßenbauinspektion zu 
erfolgen. Nach weiterer Erörterung etwaiger Anstände sind die in Gemäßheit der K. Ver- 
ordnung vom 16. Dezember 1872, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden 
in Baupolizeisachen, dem Ministerium des Innern vorbehaltenen Baupläue diesem zur 
weiteren Entschließung vorzulegen, wogegen über die Baupläne für die übrigen Orte von 
dem Oberamt in eigener Zuständigkeit zu erkennen ist. « 
8. 9. 
Ist zu einem Ortsbauplan oder zu einzelnen Baulinien von größerer Ausdehnung 
beziehungsweise zu einer ausgedehnteren Abänderung oder Aufhebung derselben von der 
zuständigen Regierungsbehörde die Genehmigung ertheilt, so ist dies auf eine der in der
	        
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