Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872 bezeichneten Arten in der betreffenden Gemeinde 
öffentlich bekannt zu machen, im Falle der Feststellung einer Baulinie von geringerer 
Ausdehnung (Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung) aber wenigstens den bekannten Betheiligten 
zu eröffnen. Sind bei der Genehmigung Einsprachen, welche von Betheiligten erhoben 
worden waren, ganz oder theilweise unberücksichtigt geblieben, so ist denselben hievon Er- 
öffnung zu machen. 
Die Besitzer der von dem Plane berührten Grundstücke und Gebäude erwerben keinen 
Anspruch auf die Festhaltung desselben. Gleichwohl soll die Abänderung eines genehmigten 
Planes nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, wenn namentlich der allgemeine 
Nutzen der Durchführung des abgeänderten Planes überwiegend wäre, oder vermöge der 
bestehenden Verhältnisse keine Aussicht vorhanden ist, es werde der bisherige Plan in 
größerer Ausdehnung durchzuführen sein. 
S. 10. 
Auf den genehmigten Ortsbauplänen ist die erfolgte Genehmigung unter Bezeichnung 
der dieselbe enthaltenden Verfügung, insbesondere auch des Datums der letzteren, durch 
das Oberamt oder die Gemeindebehörde zu beurkunden. 
Die genehmigten Ortsbaupläne sind mit den betreffenden Nivellementsnetzen oder 
Längen= und Querprofilen der einzelnen Straßen und öffentlichen Plätze in dem Rath- 
haus oder an einem sonst geeigneten Orte bereit zu halten. Den Ortseinwohnern ist 
auf Verlangen deren Einsicht zu gestatten (vergl. §. 16). 
In diese Pläne dürfen fernerhin nur genehmigte Baulinien (unter Beifügung der 
nach Abs. 1 erforderlichen Beurkundung) eingetragen werden. Insbesondere ist die Ein- 
zeichnung neuer Bauplauprojekte in genehmigte Pläne unstatthaft. 
Zu Art. 7 der Bauordnung. 
S§. 11. 
Als eine der Erneuerung gleichzuachtende Veränderung ist bei Gebäuden namentlich 
in der Regel anzusehen: 
a) wenn es sich um die Neuherstellung der einer Ortsstraße zugekehrten Seite eines 
Hauses handelt, oder 
b) wenn die Außenwand nur eines Stockwerks gegen die Straße erneuert werden will, 
während die Außenwände der übrigen Stockwerke auf der betreffenden Hausseite 
nach ihrem baulichen Zustand gleichfalls der Erneuerung bedürftig sind.
	        
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