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Ministerialverfügung vom 9. Januar 1872 bezeichneten Arten in der betreffenden Gemeinde
öffentlich bekannt zu machen, im Falle der Feststellung einer Baulinie von geringerer
Ausdehnung (Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung) aber wenigstens den bekannten Betheiligten
zu eröffnen. Sind bei der Genehmigung Einsprachen, welche von Betheiligten erhoben
worden waren, ganz oder theilweise unberücksichtigt geblieben, so ist denselben hievon Er-
öffnung zu machen.
Die Besitzer der von dem Plane berührten Grundstücke und Gebäude erwerben keinen
Anspruch auf die Festhaltung desselben. Gleichwohl soll die Abänderung eines genehmigten
Planes nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, wenn namentlich der allgemeine
Nutzen der Durchführung des abgeänderten Planes überwiegend wäre, oder vermöge der
bestehenden Verhältnisse keine Aussicht vorhanden ist, es werde der bisherige Plan in
größerer Ausdehnung durchzuführen sein.
S. 10.
Auf den genehmigten Ortsbauplänen ist die erfolgte Genehmigung unter Bezeichnung
der dieselbe enthaltenden Verfügung, insbesondere auch des Datums der letzteren, durch
das Oberamt oder die Gemeindebehörde zu beurkunden.
Die genehmigten Ortsbaupläne sind mit den betreffenden Nivellementsnetzen oder
Längen= und Querprofilen der einzelnen Straßen und öffentlichen Plätze in dem Rath-
haus oder an einem sonst geeigneten Orte bereit zu halten. Den Ortseinwohnern ist
auf Verlangen deren Einsicht zu gestatten (vergl. §. 16).
In diese Pläne dürfen fernerhin nur genehmigte Baulinien (unter Beifügung der
nach Abs. 1 erforderlichen Beurkundung) eingetragen werden. Insbesondere ist die Ein-
zeichnung neuer Bauplauprojekte in genehmigte Pläne unstatthaft.
Zu Art. 7 der Bauordnung.
S§. 11.
Als eine der Erneuerung gleichzuachtende Veränderung ist bei Gebäuden namentlich
in der Regel anzusehen:
a) wenn es sich um die Neuherstellung der einer Ortsstraße zugekehrten Seite eines
Hauses handelt, oder
b) wenn die Außenwand nur eines Stockwerks gegen die Straße erneuert werden will,
während die Außenwände der übrigen Stockwerke auf der betreffenden Hausseite
nach ihrem baulichen Zustand gleichfalls der Erneuerung bedürftig sind.