Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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löschbarer Stoffe (vergl. Art. 49 der Bauordnung) benützt werden, deßgleichen Gebäude, 
welche leicht brennbare Stoffe wie Hen, Stroh, Garben, Futter und dergl. enthalten 
und auf einer gegen die Eisenbahn gekehrten Seite offen oder nur mit Latten und der- 
gleichen abgeschlossen sind, sollen in der Regel von Eisenbahnlinien einen Abstand von 
mindestens 35 m, Gebäude mit Lander= oder mit Bretterdächern einen solchen von wenig- 
stens 15 m einhalten. Außerdem soll bei in der Nähe einer Eisenbahnlinie gelegenen 
Gebäuden die Herstellung bloßer Bretter= oder Lattenwände auf den gegen die Eisen- 
bahn gekehrten Seiten nur insoweit zugelassen werden, als dieselben mindestens 10 m 
von der nächsten Eisenbahnschiene entfernt sind. Im Uebrigen sollen Gebäude, welche 
neu errichtet werden, mindestens 7 m von der nächsten Schiene entfernt bleiben. 
Liegt aber die Eisenbahn auf einem Damm, so sollen alle diese Entfernungen um 
das Anderthalbfache der Höhe des Damms über dem Terrain vergrößert werden. 
Bei Gebäuden, welche zum Betrieb der Eisenbahn in der Nähe derselben erstellt 
werden, oder wenn in besonderen Fällen eine Gefahr für die Eisenbahn und deren Be- 
trieb oder für die betreffenden Bauten nicht zu befürchten ist, können jedoch Ausnahmen 
von den vorstehenden Bestimmungen zugelassen werden. 
8. 27. 
Bauten, welche an Landstraßen (Staats- und Nachbarschaftsstraßen) außerhalb 
der Orte und Ortsbaupläne neu errichtet werden, sollen in der Regel mit denselben 
gleichlaufend und mindestens 4m vom Rand der Straße einschließlich der zu derselben 
gehörigen Nebenwege entfernt errichtet werden. In besonderen Fällen kann jedoch eine 
Abweichung hievon insofern stattsinden, als die Interessen des Straßenbaus oder Ver- 
kehrs dies rechtfertigen (vgl. auch die Wegordnung vom 23. Oktober 1808, S. 16). 
8. 28. 
Bei der Bestimmung des Abstandes neuer Gebände von Friedhöfen und Wasen- 
plätzen ist namentlich darauf zu achten, daß einerseits diese nicht in einer den nöthigen 
Luftwechsel hemmenden Weise eingeschlossen werden, und andererseits die Bewohner der 
benachbarten Gebäude nicht von den Verwesungsstoffen der Gräber Schaden nehmen. 
Brunnen dürfen nicht so nahe bei Friedhöfen oder Wasenplätzen angelegt werden, 
daß eine Vermischung von Verwesungsstoffen mit dem Brunnenwasser möglich ist. 
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