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Die Verblendung muß mindestens 25 mm dick sein, soweit nicht im einzelnen Falle
besondere Umstände Weiteres erfordern.
Der Verblendung ist bei Fachwerkswandungen, welche mit gebrannten Steinen aus-
gemauert sind, gleichzuachten, wenn die Ausmauerung sorgfältig in den Fugen verstrichen
und das Riegelholz mit einem guten Anstrich versehen wird.
S. 40.
Anstatt der Verblendung können die Außenseiten der Gebäude auch mit Schiefer
oder einem anderen feuersicheren Material verkleidet werden. Vormauerung ist nur in
der Art und in solcher Höhe zuläßig, wie es mit den sicherheitspolizeilichen Anforderungen
vereinbar ist.
Zu Art. 40 und 41 der Bauordnung.
g. 41.
Ueber die Zuläßigkeit der Anbringung eines Bretter- oder Schindelsschirms ist, so-
weit nicht Art. 40 Abs. 2 lit. a— oder Art. 41 Abs. 2 zutrifft, im einzelnen Falle unter
Berücksichtigung der für die Gefahr einer Feuermittheilung im Brandfall maßgebenden
Umstände zu entscheiden. In der Regel sollen übrigens, falls nicht besondere Umstände
die Forderung eines größeren Abstandes nothwendig machen, Vertäferungen nur inso-
weit zugelassen werden, als die Gebäudeseiten, auf welchen die Vertäferung angebracht
werden will,
1) wenn letztere auf ausgemauertem Fachwerk hergestellt wird, mindestens 5äm,
2) wenn eine Vertäferung auf unausgemauertem Fachwerk in Frage kommt, min-
destens 10 m
mit ihren Dachvorsprüngen von den Dachvorsprüngen gegenüberstehender Seiten anderer
Gebäude beziehungsweise von der Eigenthumsgrenze entfernt sind.
Ebenso ist, wenn nicht durch Ortsbaustatut eine entsprechende Bestimmung getroffen
ist, nach den Umständen des einzelnen Falles zu beurtheilen, ob und inwieweit die Vor-
aussetzungen des Art. 40 lit. a undc und des Art. 41 Abs. 2 zutreffen.
Die Täferschindeln müssen sich wenigstens dreifach überdecken, 15—30 cm lang und
nicht über 8 cm breit, auch mit einem guten Anstrich versehen sein, welcher nach Bedürfniß
zu erneuern ist.
Bei den Bretterverschalungen sind nur schmale, nicht über 25 cm breite Bretter zu
verwenden. Die Fugen sind mit Leisten oder Schwarten zu bedecken, oder es haben,