Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1869. (35)

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Abschnitt  IV.
Von  den  Vorrichtungen  und  Sicherheitsmaßregeln  beim  Bauen.

Bau-  6  16.  Bei  jeder  Bauausführung  sind  diejenigen  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen,  welche

vorrichtungen,  zum  Schutze  der  Bauarbeiter,  der  Nachbargebäude  und  zur  Sicherung  des  öffentlichen  Verkehrs
nöthig  sind.

Um  hierzu,  sowie  zu  Aufstellung  von  Gerüsten,  zur  Ablagerung  von  Baumaterial,  Bauschutt

  oder  ausgegrabenem  Boden,  zur  Anlegung  von  Kalkgruben  und  dergleichen,  öffentlichen

Grundraum  der  Plätze,  Straßen  und  Gassen  benutzen  zu  dürfen,  ist  die  Erlaubniß  der  betreffenden
  Behörde  erforderlich.

Sicherheits-  §  17.  Die  Baunnternehmer  sowohl,  als  auch  die  Bauführer  sind  verpflichtet,  bei  Dachmaßregeln.
  umdeckungen,  Dachreparaturen  und  sonstigen  Bauarbeiten  die  gegen  das  Herabfallen  von  Steinen
  und  anderen  Baumaterialien  nöthigen  Schutzvorrichtungen  anzubringen,  auch  die  Bauplätze
mit  offenem  Grunde,  Baugruben  und  dergleichen  an  den  Gassen,  Straßen  und  öffentlichen

Plätzen  gehörig  zu  verwahren  und  während  der  Dunkelheit  durch  Laternenlicht  und  sonst  genügend
  zu  erleuchten.
Herabschaffen  §#18.  Das  Herabwerfen  des  Bauschuttes  auf  öffentliche  Plätze  und  Wege  ist  nicht  er-Baufhutzes
  laubt,  vbielmehr  ist  dergleichen  Schutt  auf  eine  Art  herabzuschaffen,  wodurch  der  öffentliche
Verkehr  nicht  gefährdet  und  das  Publicum  nicht  belästigt  wird.
Verhütung  von  19.  Bei  Ausführung  von  Bauten  neben  Nachbargebäuden  hat  der  Bauende  die  Letzsbelen
  l  teren,  soweit  erforderlich,  gehörig  abzusteifen  und  überhaupt  so  zu  bauen,  daß  dem  Nachbar
auf  keine  Weise  ein  irgend  vermeidlicher  Schaden  zugefügt  wird.

Abschnitt  V.
Von  der  Festigkeit  und  Construction  der  Gebäude  und  deren  einzelnen
Theile.

Festigkeit  der  §  20.  Jeder  Bau  muß  seinem  Zwecke  entsprechend  fest  und  feuersicher  hergestellt
Bauten  im  Allgemeinen.

  werden.
(Verantwort-  &  21.  Für  die  taugliche  Beschaffenheit  und  die  Tragfähigkeit  der  beim  Bauen  und  bei
ichkeit  fur  die

Tauglichkeitder  den  Gerüsten  zur  Verwendung  kommenden  Materialien  sind  die  Baugewerken,  welche  den  Bau

Bau-  führen,  verantwortlich.
materialien.

Ban  mit  *  22.  Die  Umfassungen  der  Gebäude  mit  Einschluß  der  Dach-,  Giebel-,  Rück=  und
massiven

Umsassungen  Versenkungswände,  sowie  der  Simse  sind,  wenn  der  Bau  nicht  in  den  in  §#  23  und  24
angegebenen  Entfernungen  von  anderen  fremden  Gebäuden  steht,  durchgängig  massiv,  von