Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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einem polizeilichen Erkenntniß zu unterstellen sind, bedürfen der Genehmigung derjenigen 
Behörde, von welcher die frühere Genehmigung ausgegangen ist. Will ein Baunuter— 
nehmer solche Abweichungen vornehmen, so hat er nach Umständen einen neuen Bauriß oder 
unter Beilegung des bereits genehmigten Bauplanes die zur Darstellung der beabsichtigten 
Aenderungen erforderlichen weiteren Zeichnungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Gleiche Zeichnungen sind, soweit dies nach Art. 85 Abs. 1 der Banordnung erforderlich 
ist, auch wenn die Abweichungen von dem genehmigten Bauplan nur solche Aenderungen 
betreffen, welche gemäß Art. 78 der Bauordnung nur einer Anzeige bedürfen, der Behörde, 
bei welcher die Anzeige zu erfolgen hat, zu übergeben. Das weitere Verfahren richtet sich 
in beiden Fällen nach Art. 85 der Bauordnung und den betreffenden Vollziehungs- 
Vorschriften. 
Zu Art. 81 der Bauorduung. 
F. 61. 
Bei Bauten, welche von den Gemeinden ausgeführt werden, oder gegen welche der 
Gemeinderath auf Grund eines Nachbarschafts= oder Privatrechts-Verhältnisses Einwen- 
dungen erhebt, kommt an der Stelle des sonst zuständigen Gemeinderathes der vorgesetzten 
Regierungsbehörde die erforderliche polizeiliche Verfügung (Art. 81 Abs. 1 und 2) zu. 
Abgesehen hievon finden die Bestimmungen des Art. 81 der Bauorduung auf Privat-, 
Korporations= und Staatsbauten gleichmäßige Anwendung. 
Im Ulbrigen haben die Oberämter darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bestim- 
mungen bezüglich der Zuständigkeit der Baupolizeibehörden genau eingehalten werden. 
Die Ortsvorsteher haben daher dem vorgesetzten Bezirksamt von jeder Aenderung in der 
Besetzung der Bauschau, welche auf die baupolizeilichen Befugnisse der Gemeinderäthe 
von Einfluß ist, Anzeige zu machen. 
Seitens der Oberämter ist über jede solche Aenderung zutreffendenfalls nach statt- 
gehabter Prüfung der Befähigung des neuen Bauschaumitglieds, dem Ministerium Bericht 
zu erstatten. 
§. 62. 
Als eigenthümliche Bauwerke, für welche die allgemeinen Vorschriften nicht ausreichen 
und deren Herstellung oder Abänderung nach §. 2 Ziff. 11 der K. Verordnung, betreffend 
die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen vom 16. Dezember 1872,
	        
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