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Zu Art. 83 der Bauordnung.
g. 64.
Die Mitglieder der Bauschau sind von dem Ortsvorsteher für ihre amtliche Ver-
richtungen in Pflichten zu nehnien.
Ein stellvertretendes Mitglied kann vom Gemeinderath ständig oder für den einzeluen
Fall gewählt werden und ist zu verpflichten.
Die Gebühren, welche die Bauunternehmer für einzelne Verrichtungen der Bauschau
zu entrichten haben (Art. 94 Abs. 3 der Bauordnung) sind, soweit Gemeinderathsmitglieder
in die Bauschau gewählt sind, nach Maßgabe der K. Verordnungen vom 22. Februar 1841
(Reg.Blatt S. 86, 87), beziehungsweise vom 14. Juni 1875 (Reg. Blatt S. 312 ff.), für
andere Mitglieder derselben durch Beschluß des Gemeinderathes festzusetzen.
Im Uebrigen wird die Belohnung der Bauschaumitglieder von den Gemeindekollegien
nach Maßgabe der dießfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften festgestellt.
Zu Art. 81 der Bauordnung.
§. 65.
Zur Berathung und Unterstützung der Oberämter in Bausachen können nur solche
Bauwverständige gewählt werden, welche die zweite Staatsprüfung im Hochbaufach (val.
K. Verordnung vom 4. November 1872, Reg. Blatt S. 369 ff. und vom 22. Juni
1876 Reg. Blatt S. 189 ff.), oder wenigstens eine Prüfung als Werkmeister (vgl.
Ministerialverfügung vom 12. Jannar 1830, §. 44 Reg. Blatt S. 52, Instruktion zur
Vollziehung der revidirten Gewerbeordnung vom 12. Oktober 1837, §§. 63—67, und
vom 20. März 1851, §. 66 ff. und Ministerialverfügung vom 3. Dezember 1874,
betreffend die Werkmeisterprüfung, Reg. Blatt S. 313) mit Erfolg erstanden haben.
Unter mehreren Bewerbern ist insoweit, als nicht die Verhältnisse eine Ausnahme recht-
fertigen, solchen Technikern der Vorzug einzuräumen, welche die zweite Staatsprüfung im
Hochbaufach, oder neben der Werkmeisterprüfung auch eine Prüfung im Wasserbaufach
(ogl. K. Verordnung vom 28. November 1856, §. 1 Reg. Blatt S. 333) mit Erfolg
erstanden haben.
Auf die in einzelnen Oberämtern bereits angestellten Oberamtsbautechniker und
Oberfeuerschauer finden diese Bestimmungen keine Anwendung.