Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Versügung des Ministerinms des Innern, brireffend die Dienstanweisung für die Leichenschauer. 
Vom 3. Februar 1882. 
Auf Grund des §. 4 Abs. 1 der K. Verordnung vom 24. Jannar 1882, betreffend 
die Leichenschau, die Leichenöffnung und das Begräbniß, wird den Leichenschauern die 
hienach folgende Dienstanweisung ertheilt und dieselbe nebst Anlagen zur allgemeinen 
Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 3. Februar 1882. 
Hölder. 
Dienstanweisung für die Teichenschauer. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Der Leichenschauer hat innerhalb des ihm angewiesenen Bezirks die Aufgabe: 
1) bei allen zu seiner Kenntniß gelangten Todesfällen von Menschen den wirklich 
erfolgten Eintritt des Todes festzustellen und die in Fällen vermutheten Scheintodes 
nöthige ärztliche Hilfe zu vermitteln, beziehungsweise die ersten Rettungsversuche selbst 
anzustellen; 
2) zu Entdeckung von gewaltsamen Todesarten, von Tödtungen durch Mißhand- 
lungen, Verletzungen oder Gifte, sowie von Selbstmorden mitzuwirken; 
3) die Polizeibehörde in der Sorge für Verhinderung der Verbreitung ansteckender 
Krankheiten durch Verstorbene, deren Kleider und Betten zu unterstützen; 
4) Aufsicht darüber zu führen, daß der Todte von dem Eintritt des Todes an bis 
zur Beerdigung zweckmäßig behandelt und verwahrt wird und daß die Beerdigung nicht 
vor der bestimmten Stunde stattfindet; 
5) durch genaue Erhebungen für die vollständige und richtige Ausfüllung der Leichen- 
scheine und Leichenregister zu sorgen, sowie die Unterlassung oder Verzögerung der Todes- 
anzeige Seitens des Familienhauptes beziehungsweise Wohnungsinhabers oder Haus- 
besitzers zur Kenntniß der Ortspolizeibehörde zu bringen. 
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