Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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In schon bestehenden Gebäuden kann für Gelasse von weniger als 2,3 m 
Höhe bei der Erneuerung eines Ofens oder der ausnahmsweisen Zulassung der 
Herstellung eines solchen (vergl. §. 58 der Vollziehungsverfügung zur Bauordnung) 
der im Vorstehenden vorgeschriebene Abstand der Oefen auf die Hälfte ermäßigt 
werden, wenn zwischen dem Ofen und der Decke, und 5 cm von der letztern ent- 
fernt, eine mit eisernen Haken befestigte Platte von Metallblech in der Ausdehnung 
angebracht wird, daß sie über die Deckplatte des Ofens allerseits hinausgreift. 
Die Schür= und Aschenfallöffnungen der Oefen sind mit Thürchen oder Schiebern 
von Eisen oder einem anderen geeigneten Metall schließbar zu machen. 
Eiserne Oefen, welche nicht an Feuerwände gestellt werden, müssen von solchem 
Holzwerk der Wände (vergl. §. 1 Abs. 2 am Ende), das nicht mindestens durch 
haltbare Vergipsung geschützt ist, wenigstens 50 cm, von in der bezeichneten Weise 
verwahrtem Holzwerk 35 em abstehen. Bei thönernen Oefen und Mantelöfen 
(vergl. §. 1 Abs. 2) sind diese Abstände auf mindestens 30 beziehungsweise 20 cm 
zu bemessen. 
Die gleichen Abstände sind auch bei Oefen an Feuerwänden gegenüber einer 
an die Feuerwand unter einem Winkel sich anschließenden nicht feuersicheren Wand 
einzuhalten. 
Oefen, welche von einem Vorplatze aus geheizt werden, müssen, wenn derselbe nicht 
geschlossen ist, entweder Vorkamine haben, oder an der Schüröffnung mit mindestens 
12 cm von einander abstehenden eisernen Thüren versehen sein. Ein Holzboden 
vor der äußeren dieser Thüren ist in einer Breite von mindestens 45 cm und in 
einer beide Seiten der Thüre wenigstens um 20 cm überragenden Länge durch 
sicher befestigtes Eisen-, Kupfer= oder Messingblech feuersicher zu verwahren. 
Diese Verwahrung der Holzböden ist auch vor Schüröffnungen in geschlos- 
senen Vorplätzen erforderlich. Ausnahmsweise kann jedoch hier die Anbringung 
einer beweglichen Blechvorlage (vergl. §. 3 Ziff. 1) gestattet werden. 
Die Anbringung von Oefen ist in Schenerräumen nicht gestattet. 
In Stallungen kann solche bei einem dringenden Bedürfnisse und vollständiger 
feuerpolizeilicher Sicherheit ausnahmsweise zugelassen werden. 
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Für die Errichtung von Oefen, welche innerhalb des Gelasses, in dem sie aufgestellt
	        
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