Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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§. 2. 
Damit diese Geschäfte in der Gemeinde nie eine Unterbrechung erfahren, hat der Leichen- 
schauer, wenn er durch Krankheit oder sonstige Verhinderung von der Besorgung derselben 
abgehalten wird, dem Ortsvorsteher hievon behufs der Aufstellung eines Stellvertreters An- 
zeige zu machen. Ferner hat der Leichenschauer für den Fall seiner Abwesenheit von Hause 
dafür zu sorgen, daß daselbst Auskunft darüber erlangt werden kann, wo er zu treffen ist. 
8. 3. 
Sobald der Leichenschauer von dem Hinscheiden eines Menschen in seinem Bezirke 
zuverläßige Nachricht erhält, hat er sich in das Haus, in welchem die Leiche liegt, zu 
begeben, um dieselbe zu besichtigen. Diese Besichtigung ist in der Regel (vergl. 8. 25 
Abs. 3) nach 24 Stunden zu wiederholen, weitere Besichtigungen sind nur in Ausnahms- 
fällen nothwendig (vergl. §9. 8 und 27). 
II. Erste Besichtigung. 
1) Feststellung des erfolgten Todes, beziehungsweise des Verdachts bloßen 
Scheintodes und Verhalten im letzteren Falle. 
S. 4. 
Bei der ersten Besichtigung der Leiche hat der Leichenschauer, nachdem er über Namen, 
Stand, Gewerbe, Alter des Verstorbenen, über die Art und Dauer der vorangegangenen 
Krankheit bezw. die Todesart, über die Zeit des Todes und darüber Erkundigung ein- 
gezogen hat, ob und von wem ärztliche Hilfe geleistet worden ist, die nächste und vorzüg- 
lichste Aufmerksamkeit auf die äußeren Keunzeichen des wirklichen Todes oder etwaigen 
Scheintodes zu richten. Zu diesem Behufe hat der Leichenschauer den Leichnam unter 
Wahrung des Anstandes zu entblößen oder entblößen zu lassen und festzustellen, ob die 
mit Eintritt des Todes auftretenden Erscheinungen wahrzunehmen sind. 
Diese Erscheinungen bestehen in Folgendem: 
1) Die wichtigsten Lebensäußerungen: Empfindlichkeit, Herzschlag, Puls (am Hals, 
den Schläfen und Vorderarmen zu fühlen) und Athem haben aufgehört. 
2) Alle Muskeln des Körpers haben ihre Spannung verloren, daher sind die Glieder 
schlaff, das Gesicht erscheint eingefallen mit zugespitzter Nase, das Ange ist zurückgesunken, 
die auseinandergezogenen Augenlider schließen sich nicht mehr, der Unterkiefer steht mehr 
oder weniger vom Oberkiefer ab und sinkt, an denselben angedrückt, wieder herab.
	        
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