Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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genannten Gewerbe nach jeder Richtung mindestens 1,5 m von der Essefeuerung und dem 
Ambos entfernt bleibt. 
Soweit die Essefeuerungen den Wänden auf weniger als 1,5 m nahe kommen, sind 
diese als Feuerwände herzustellen, deren Stärke bei den in Ziff. I. erwähnten Feuerungen 
mindestens 25 cm zu betragen hat, wogegen bei den in Ziff. II. genannten Feuerungen 
eine Stärke von 12 cm dann genügt, wenn hinter dem Essefeuer eine dauerhafte Mauerung 
von mindestens 12 cm Dicke angebracht wird. 
4) Die Essefeuer selbst sind mit Metallschirmen zu versehen oder unter Gewölben 
anzubringen, welche sich auf eine feuersichere Unterlage gründen. 
5) Zwischen einer Feuerwerkstätte und einem Gelaß, das zur Aufbewahrung von 
Heu, Stroh (vergl. §. 12 letzter Absatz) oder Holz, Reisach und dergl. dient, darf weder 
eine Verbindungsthüre noch eine sonstige Oeffnung bestehen. 
§. 24. 
Schmelzöfen der Noth- und Gelbgießer, sowie größere Schmelzöfen der 
Gold= und Silberarbeiter sind bezüglich ihrer Unterlage sowie der Herstellung von 
Feuerwänden und der Verwahrung der Decken und Seitenwände der betreffenden Gelasse 
ebenso zu behandeln wie die Feuerstellen der in §. 23 Ziff. I. genannten Gewerbe. 
Auf größere Schmelzöfen der übrigen in §. 20 genannten Gewerbetreibenden finden da- 
gegen die Vorschriften für Feuerstellen der in §. 23 Ziff. II. genannten Gewerbe Anwendung. 
Der Boden der fraglichen Wertstätten ist durchaus mit feuersicherem Material zu 
belegen. 
Malzdörren sind durchaus feuerfest herzustellen. 
Jusbesondere sind: 
1) Die Umfassungswände derselben von Stein aufzuführen und feuersicher zu unter- 
stützen. Die Thüren= und Fenstergestelle müssen gleichfalls aus feuerbeständigem Material 
bestehen und mit eisernen Thüren und Läden versehen werden; ebenso sind auch die an 
den kalten Luftzügen anzubringenden Schieber aus Eisen zu fertigen. Läden und Schieber 
sind überdies so anzubringen, daß sie bei einem in der Dörre entstehenden Brande jeder- 
zeit leicht geschlossen werden können. 
Der Boden ist auf eine gewölbte oder auf eine sonst in allen Theilen feuerfeste Unter- 
lage zu gründen. Ebenso ist auch die Decke zu wölben oder sonst feuersicher herzustellen.
	        
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