Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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3) Der Körper erkaltet vom Gesicht, Hals und den Gliedern her immer weiter, 
wobei jedoch wohl bedeckte Theile, wie die Brust und der Unterleib oft mehrere Stunden 
lang noch warm bleiben. 
Die durch Betastung wahrnehmbare Erkaltung ist nach 10—16 Stunden vollendet, 
Kinder erkalten rascher als Erwachsene. 
4) Die Farbe der Haut wird blasser, was besonders deutlich an den Lippen wahr- 
zunehmen ist, im Gesichte wird sie schmutzigfahl. 
5) Das Auge verliert seinen Glanz und ist häufig durch einen Ueberzug vertrockneten 
Schleimes getrübt. 
S. 5. 
Sind alle diese Merkmale vorhanden, so kann der Leichenschauer den Tod als wirk- 
lich eingetreten annehmen, wenn zugleich das Hinscheiden in hohem Alter oder nach be- 
deutenden hitzigen oder langwicrigen Krankheiten unter solchen Umständen erfolgt war, 
die den Tod vorhersehen ließen. 
Dagegen ist die Möglichkeit bloßen Scheintodes im Auge zu behalten, wenn entweder 
ein Theil jener Merkmale des Todes fehlt, oder wenn — auch beim Vorhandensein der 
sämmtlichen angegebenen Merkmale — die als todt bezeichnete Person in der Schwanger- 
schaft, bei oder nach der Geburt, in Folge von Verblutung irgend welcher Art, in Folge 
von Brechruhr, unter Krämpfen, oder bei heftigen Ansbrüchen von Leidenschaften uner- 
wartet schnell hingeschieden ist. 
Ebenso ist trotz des Vorhandenseins der in §. 4 bezeichneten Merkmale das Vor- 
liegen bloßen Scheintodes nicht ausgeschlossen beim Hinscheiden nach schweren Ohn- 
machten, nach Starrkrampf, Erstickungszufällen aus inneren oder äußeren Ursachen, so- 
dann wenn der Tod durch Ertrinken, Erfrieren, Blitzschlag oder durch Fall aus beträcht- 
licher Höhe verursacht wäre, endlich bei allen als todtgeboren oder als sofort nach der 
Geburt gestorben angesehenen Kindern. 
S. 6. 
Wenn in gewöhnlichen Sterbefällen (vergl. §. 5 Abs. 1) bei der ersten Besichtigung 
die äußeren Kennzeichen des Todes noch zweifelhaft sind, so hat sich der Leichenschaner 
durch Versuche (§. 7) darüber zu vergewissern, ob nicht trotz der Abwesenheit von Lebens- 
erscheinungen das Leben noch fortdauert.
	        
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