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Geschieht dagegen die Heizung mittelst erwärmter Luft, oder durch Oefen oder
Rauchröhren, so sind
I. Trockenräume, welche bis zu 50° C erwärmt werden, also namentlich die Trocken-
räume der Färber, Tuchscheerer, Bleicher, Appretur-Anstalten für Baumwollzeug und
Korsettfabriken, deßgleichen Räume zum Trocknen von Kräutern, Wurzeln 2c. folgender-
maßen herzustellen:
1) der Boden muß die Beschaffenheit eines Küchebodens erhalten (vgl. §. 12);
2) die Wände sind mindestens aus gemauertem Fachwerk herzustellen und ebenso
wie die Decken zu vergipsen:
3) hölzerne Thüren und sonstige hölzerne Verschlüsse von Oeffnungen sind auf der
inneren Seite mit Sturzblech zu überziehen, sofern die Verschlüsse sich nicht außer-
halb von Fenstern befinden,
4) hölzerne Unterstützungs-Pfosten sind nicht gestattet,
5) wenn Dunstschläuche angewendet werden, so sind dieselben entweder aus gebrann-
tem Thon oder aus Metall herzustellen oder von Mauerwerk aufzuführen, und
vom Holzwerk in der für gewöhnliche Kamine und Nauchabzugsröhren vorgeschrie-
benen Weise zu isoliren, auch mit leichten und sicher zu handhabenden eisernen
Schiebern zu versehen. Etwaige kalte Luftzüge sind ebenfalls mittelst eiserner
Schieber schließbar zu machen;
6) die Schüröffnung der Feuerstätte darf nicht innerhalb des Trockenraumes sich
befinden;
7) bei Heizungen mit erwärmter Luft sind die Vorschriften des F. 8 dieser Ver-
fügung, bei Heizungsanlagen mittelst gewöhnlicher Oefen die für die Aufführung
der Vorkamine gegebenen Vorschriften (§. 6) zu befolgen.
Die Oefen sind, soweit sie glühend werden, mit einem Schutzmantel von Mauer-
werk oder Eisenblech zu umgeben;
8) besteht die Feuerstätte des Trockenraumes aus einem gemanerten senkrechten
Kanale (einem sogenannten Heizschlauche), so ist alles Holzwerk auf mindestens
60 cm von der inneren Seite desselben entfernt zu halten;
9) die zu Erwärmung des Trockenraumes dienenden Nauchröhren sind von Eisen
zu fertigen. Dieselben sind auf eine vom Rost der Feuerstelle aus gemessene Länge