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von wenigstens 4,3 m aus Gußeisen oder aus Eisenblech, von dem 1 um min-
destens 24 kg wiegt, auf die Länge von weiteren 4,3 m aus Eisenblech, von dem
1 um wenigstens 15 kg wiegt, und im Uebrigen aus Eisenblech anzufertigen,
wovon 1 qm wenigstens 9 kg wiegt.
Die einzelnen Theile der Nöhrenleitung müssen mindestens 1,0 cm ineinandergreifen
und an den bogenförmigen Windungen mittelst Haften, Nieten oder Schrauben gegen
das Auseinanderweichen gesichert werden.
Beim Eintritt der Röhren in den Trockenraum müssen dieselben, insofern sie vom
Rost der Feuerstelle weniger als 1,75 m entfernt sind, mit einem Mauermantel umgeben,
bis zu einer Entfernung von 8,5 m vom Noste aber mit einem eisernen Drahtgeflechte
überdeckt werden, welches das Herabfallen der zu trocknenden Stoffe auf die erhitzten
Röhren verhindert.
Das Drahtgeflecht ist in einem senkrechten Abstand von wenigstens 25 cm über den
Röhren anzubringen, und hat dieselben beiderseits wenigstens um 15 cm zu überragen.
Die Maschen des Drahtgeflechts dürfen beim Trocknen von Wolle, Garn und der-
gleichen nicht über 7 mm weit sein.
Solcher Drahtgeflechte bedarf es übrigens in den Trockenräumen der Gerber nicht.
Hölzerne Trockengestelle, Trockenhurden u. s. w. sind von den Röhren mindestens
45 cm entfernt zu halten.
II. Trockenräume, in welchen eine höhere Temperatur als von 50° 0 erzeugt wird,
z. B. die Trockenräume der Türkischrothfärbereien, Kattundruckereien, Tabakfabriken und
dergleichen sind durchaus massiv herzustellen.
Für die Bauart derselben kommen die Vorschriften des 8. 25 Ziff. 1 und für die
Anlage der Dunstschläuche und Heizung die Vorschriften der Ziff. I dieses § zur An-
wendung.
§. 22.
Die mit direkter Feuerung versehenen Trockenräume der Schreiner, Instru-
mentenmacher und anderen Holzarbeiter sind ebenfalls nach der Vorschrift des
8. 25 Ziff. 1 feuersicher herzustellen.
In Betreff der Dunstabführung und Heizungsanlage sind die Vorschriften des §. 28