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angebracht, so sind die Feuerwände in solcher Ausdehnung herzustellen, daß deren Schluß-
pfosten nicht bloß von dem Kesselgemäuer wenigstens 60 cm abstehen, sondern daß sie
auch mindestens 1,5 m von der Schüröffnung entfernt bleiben. Auch sind in diesem
Falle Wände und Decken zu vergipsen und Fußböden aus feuersicherem Materiale her-
zustellen.
Ist die Schüröffnung gegen den Arbeitsraum sicher abgeschlossen, so darf der Boden
aus Holz bestehen, soweit er wenigstens 60 cm vom Kesselgemäuer entfernt bleibt.
§. 33.
Hinsichtlich der Beschaffenheit der zur Aufstellung von Dampfkesseln bestimmten
Räume und des Feuerwerkes in denselben bleiben die Vorschriften der Ministerialverfügung
vom 14. Dezember 1871 (Reg. Blatt S. 357 in Kraft.
S. 34.
Auf die Backöfen der Bäcker, die Caleiniröfen der Pottasche-
sieder und die Gemeindebacköfen finden bezüglich der Beschaffenheit des Bodens,
der Unterlage der Wände und der Decke der betreffenden Gelasse die Vorschriften für
Kesselfeuerungen zu gewerblichem Betrieb (§. 32) Anwendung.
Im Uebrigen sind die Vorschriften für Hausbacköfen (§. 14) zu beobachten.
g. 35.
Die Backöfen der Conditoren sind ebenso zu behandeln wie Zimmeröfen
(6§. 2, 3).
Uebrigens ist der Fußboden rings um dieselben auf eine Breite von mindestens 60 cm
mit feuersicherem Material zu belegen.
§. 36.
Für die Bauart der Gelasse mit Hafneröfen ist die Beschaffenheit des Ofengewölbes
maßgebend.
Bleibt dasselbe ohne weiteren Schutz, so darf der Ofen nur in einem Raum mit
massiven Wänden, steinernem Boden und steinerner Decke untergebracht werden.
Wird aber über dem Ofengewölbe in einigem Abstand von diesem ein zweites
Gewölbe (Schutzgewölbe) angebracht, oder das mindestens 30 em stark herzustellende Ofen-
gewölbe mit einem eben so dicken Lehmmantel versehen, so ist die Errichtung solcher Oefen