Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 11. 
Die Kosten der Viehzählung sind von der Gemeindekasse zu tragen. 
Die bei Schätzung des Verkaufswerths und Lebendgewichts durch den landwirth- 
schaftlichen Bezirksverein und durch die beigezogenen Sachverständigen etwa erwachsenden 
Auslagen sind von der Staatskasse zu ersetzen und die Verzeichnisse hierüber den Vor- 
lagen an das statistisch-topographische Bureau anzuschließen. 
Die zu diesen statistischen Erhebungen und Schätzungen nöthigen Formulare werden 
vom statistisch-topographischen Bureau durch Vermittlung der Oberämter unentgeltlich 
verabfolgt werden. 
Stuttgart, den 26. November 1882. 
Hölder. Renner.
	        
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