Volltext : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

56  Die  Grenzen  des  Disciplinar-Strafrechtes.

gehalten  werden.  Unehrenhafte  Handlungen  des  Einzelnen  können  leicht,
wenn  sie  von  den  Standesgenossen  geduldet  werden,  das  Ansehen  des
ganzen  Standes  beeinträchtigen.  Dies  gilt  von  allen  Ständen,  namentlich
  aber  vom  Militärstand,  da  unter  den  demselben  Angehörigen  eine
enge  Kameradschaft  besteht,  und  alle  die  gleiche  Uniform  tragen.  Aus
diesem  Grunde  ist  bei  allen  Armeen  des  heutigen  Europa  das  ehrenräthliche
  Verfahren  eingeführt.

Es  gibt  nämlich  Handlungen,  welche  zwar  von  keinem  Strafgesetze
verpönt  sind,  welche  aber  dem  Ehrgefühle  des  gebildeten  Mannes  widerstreiten.
  Durch  solche  Handlungen  verwirkt  man  den  Anspruch  auf
Ehre  in  der  Gesellschaft  nach  dem  alten  Sprichworte:  „Wer  sich  selbst
nicht  ehrt,  ist  der  Ehre  nicht  wert.“

Macht  sich  ein  Officier  (Cadet)  einer  unehrenhaften,  durch  das
Strafgesetz  nicht  verpönten  Handlung  schuldig,  so  wird  derselbe  nach
dem  Ausspruche  der  Standesgenossen  im  ehrenräthlichen  Verfahren
entlassen.

Selbstverständlich  ist,  dass  die  Entlassung  im  ehrenräthlichen  Verfahren
  wegen  solcher  Handlungen,  welche  nach  militärischen  Standesbegriffen
  unehrenhaft  sind,  stattfindet.  Wenn  auch  die  Grundsätze  über
Moral  und  Ehre  zu  allen  Zeiten  und  in  allen  Kreisen  der  Gesellschaft
dieselben  sind,  so  gibt  es  doch  Modificationen  dieser  Begriffe,  so  dass
man  sagen  kann,  jedes  Zeitalter  und  jeder  Stand  hat  seine  eigene  Moral
und  Ehre.  Bei  den  Griechen  war  die  Schauspielkunst  und  mit  dieser
Leute,  welche  diese  Kunst  betrieben,  geachtet,  —  der  ernste  kriegerische
Sinn  der  Römer  verachtete  die  Schauspieler,  und  Nero  machte  sich
mehr  durch  sein  Auftreten  als  Schauspieler  als  durch  seine  Grausamkeiten
  verhasst.  Die  militärische  Ehre  ist  ein  höherer  Begriff  als  die
gesellschaftliche  Ehre,  da  nach  militärischen  Begriffen  nicht  nur  alle
Handlungen,  welche  die  bürgerliche  Gesellschaft  verachtet,  unehrenhaft
sind,  sondern  es  auch  Handlungen  gibt,  welche  gegen  die  besondere
militärische  Standesehre  verstoßen.  Feigheit  ist  gewiss  niemals  eine
Tugend,  allein  Verachtung  zieht  dieselbe  nur  im  Militärstande,  dessen
Hauptaufgabe  der  Krieg  ist,  nach  sich.

Für  das  ehrenräthliche  Verfahren  gilt  der  Grundsatz:  „Nullum
crimen  sine  lege“,  dessen  Bedeutung  wir  oben  kennen  gelernt  haben,
nicht.  Die  Standesgenossen  beurtheilen  nach  eigener  Überzeugung,  ob
eine  Handlung  gegen  die  Officiersehre  verstößt.  Die  Garantie  für  die
Gerechtigkeit  im  ehrenräthlichen  Verfahren  ist  durch  den  richtigen
militärischen  Takt  der  Standesgenossen  und  durch  die  Sorgfältigkeit
der  Beweisführung  gewährleistet,  da  die  Entlassung,  welche  gewiss  die
härteste  Strafe  ist,  nur  wegen  erwiesener  unehrenhafter  Handlungen
stattfindet.