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Formular A.
Deutsches Reich. Württemberg.
Allgemeine MNiehzäßlung am 10. Januar 1883.
Parzelle:
Oberamt: " .......
Dausktsta W-
Gemeinde: «···«««
Laufende Nro. Hausnummer:
Name der Hansbesitzer, bezw. Verwalter:
Porschriften für die Ausfüllung.
Es ist die Zahl des am 10. Jannar 1888 in diesem Fause und den zugehörigen Nebengebäuden und sonstigen
Räumlichkeiten in Fü#tterung stehenden Viehs nach den umstehend bezeichneten Gattungen und Abtheilungen anzuge-
ben. Dabei ist gleichgiltig, wer Eigenthümer des Viehs ist.
Vorülbergehend (auf Reisen, Fuhren 2c.) abwesende Viehstücke und auch solche, welche im Laufe des 10. Jannar
ver kauft werden, sind hier mit aufzuzeichnen; hingegen ist hier nicht mitzuz hlen ieh, welches im Laufe des
10. Januar erst ge kauft wird, sowie nur zufällig und vorübergehend im Hause anwesendes. Schlächter (Mezger) und
Händler haben auch das bei ihnen stehende zum Schlachten oder Verkauf bestimmte Vieh, sofern es nicht etwa erst
am 10. Januar gekauft ist, aufzuführen. Das an diesem Tage auf dem Transport befindliche Vieh von Händlern
ist je am Wohnort derselben aufzunehmen. Die am 10. Januar zu Markt geführten Thiere sind noch bei dem bis-
herigen Besitzer zu zählen. Dagegen sind Schafherden unter allen Umständen in der Gemeinde zu zählen, wo
sie 64 auf Weide oder in Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden.
Ausgenommen von der allgemeinen Zählung sind die Militärpferde, d. h. alle zu militärischen Zwe-
cken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus
Magafinen der Militärverwaltung abgegeben werden. Dagegen sind die zum Privatgebrauch der Offiziere 2c.
dienenden Pferde ganz wie die sonstigen Pferde mit aufzunehmen.
Die Richtigkeit der Angaben ist von Demjenigen zu bescheinigen, unter dessen unmittelbarer Aufsicht und Ver-
waltung das Haus steht, auch wenn derselbe nicht Eigenthümer des Viehs ist.
ie Ausfüllung der Hausliste hat so zeitig zu geschehen, daß dieselbe am 11. Januar 1883 Nachmittags
abgeholt werden kann.