Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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unter 1—4 Geschilderten nichts Weiteres bis zum Eintreffen sachkundiger Hilfe vorge- 
nommen werden. 
S. 11. 
Die Behandlung scheintodter Neugeborener steht immer zunächst der bei der Geburt 
anwesenden Hebamme zu. Wenn aber ohne Beisein der Hebamme Kinder scheinbar todt 
geboren werden, so ist dieselbe schleunigst herbeizurufen. Bis zu ihrer Ankunft sind 
Wiederbelebungsversuche durch abwechselndes Anspritzen des Kindes mit kaltem Wasser, 
Schwingen desselben in der Luft bei geöffneten Thüren und Fenstern und Verbringen 
in ein laues Bad anzustellen. 
2) Feststellung gewaltsamer Todesarten. 
§. 12. 
Darauf, ob der Verblichene eines natürlichen oder gewaltsamen Todes gestorben sei, 
hat der Leichenschauer seine besondere Aufmerksamkeit zu richten. 
Es rechtfertigt den Verdacht 
1) von Tödtung durch äußere Verletzung, wenn ungewöhnliche Beweglichkeit des 
Halses, Eindrücke und Blutunterlaufungen, Hautabschürfungen, Wunden, Knochenbrüche 
und verdächtige Blutspuren am Körper oder den umgebenden Gegenständen vorhanden 
sind, bei Neugeborenen insbesondere, wenn die Nabelschnur nicht unterbunden ist, 
2) von Tödtung durch gewaltsame Erstickung, wenn Streifen und Flecken am Halse, 
blau gefärbtes stark aufgedunsenes Gesicht, Hervorragen der Augen, blau geschwollene 
Zunge, Schaum vor dem Munde, ungewöhnlich gewölbte Brust, fremde Körper in Mund- 
und Nasenhöhle bemerklich sind, 
3) von Vergiftung, wenn blauschwarze Flecken, Brandblasen auf der Hout bei auf- 
getriebenem Unterleib, angeätzte Lippen, Spuren von erbrochenen oder mittelst Durchfall 
entleerten Massen an der Leiche oder den umgebenden Gegenständen bei einem unter den 
Erscheinungen von heftigen Unterleibsschmerzen, Erbrechen, Durchfall, Beklemmung, Ra- 
serei, Krämpfen oder tiefer Betäubung schnell Verstorbenen aufgefunden werden. 
8. 13. 
Läßt sich aus obigen äußeren Kennzeichen und anderen Umständen auf Selbstmord 
oder eine durch Andere vor dem Hinscheiden verübte Thätlichkeit schließen, so hat der 
Leichenschauer dem Ortsvorsteher unverweilt Anzeige zu machen und dafür Sorge zu
	        
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