Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

491 
N 36. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 30. Dezember 1882. 
Inhalt. 
Bekanntmachung des Justizministeriums, betresfend die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäfts- 
betrieb der literarischen, musikalischen, künstlerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigen,Vereine. 
Vom 18. Dezember 1882. — Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Einrichtung von Straf- 
registern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile. Vom 19. Dezember 1882. — Berichtigung. 
  
Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend die Bestimmungen über die Zusammensehung 
und den Grschästsbetrieb der literarischen, musikalischen, künstlerischen, photographischen und 
gewerblichen Sachverständigen-Vereine. Vom 18. Dezember 1882. 
In der Anlage wird hiemit die von dem Herru Reichskanzler am 25. Oktober d. J. 
erlassene Bekanntmachung, durch welche der §. 7 der am on dem Bundes- 
kanzleramte erlassenen, am 15. März 1872 diesseits bekannt gemachten Instruktion über 
die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der literarischen und musikalischen Sach- 
verständigenvereine (Neg. Blatt von 1872 S. 105 ff.) sowie der §. 5 der am 29. Februar 
1876 von dem Reichskanzleramte erlassenen und am 11. März 1876 diesseits bekannt 
gemachten Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der künst- 
lerischen, photographischen und gewerblichen Sachverständigenvereine (Reg. Blatt von 1876 
S. 77 ff.) abgeändert worden ist, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 18. Dezember 1882. 
  
Faber.
	        
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