Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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tragen, daß an der Leiche und deren Umgebung einstweilen keinerlei Veränderung vor- 
genommen wird. 
In gleicher Weise ist Anzeige zu machen, wenn der Leichenschauer findet, daß bei 
Frauen, die in den letzten 3 Monaten der Schwangerschaft verstorben sind, nicht recht- 
zeitig die Hilfe einer Hebamme oder eines Geburtshelfers in Anspruch genommen wor- 
den ist, und endlich in Fällen von Auffindung unbekannter Todter. 
S. 14. 
Bei allen gewaltsamen Todesarten hat der Leichenschauer, sobald er sich von dem 
wirklichen Eintritt des Todes überzeugt hat, genau zu untersuchen, ob die Todtenstarre 
und das Erkalten eingetreten sind. Wenn dieß bei der einen oder der anderen dieser 
Veränderungen nicht vollständig der Fall ist, so hat er sich die Theile, an welchen er sie 
fand, genau zu merken. Bei Erdrosselten und Erhängten ist die Lage des Strangu- 
lationsmittels (Stricks, Riemens, Bandes 2c.) genau zu ermitteln, insbesondere aber 
auch die Art der Schlinge oder des Knotens, sowie die Stelle des Halses, an welcher 
dieser Theil des Würgbandes lag. 
Seine Beobachtungen in allen diesen Richtungen hat der Leichenschauer bei seiner 
Anzeige dem Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter zu Protokoll anzugeben, welcher 
dasselbe an die Gerichtsbehörde übermitteln wird. 
3) Verhalten bei Todesfällen in Folge ansteckender Krankheiten. 
§. 15. 
Findet der Leichenschauer, daß Jemand an den Blattern, der asiatischen Cholera 
oder der Hundswuth gestorben und die vorschriftsmäßige Anzeige von den Angehörigen 
oder dem behandelnden Arzt unterlassen worden ist, so hat er hievon sofort dem Orts- 
vorsteher Mittheilung zu machen. Im Uebrigen hat er sein Verhalten hiebei in jedem 
einzelnen Fall nach den Anordnungen der Polizeibehörde, beziehungsweise des Oberamts- 
arztes zu richten. 
8. 16. 
Wenn Jemand an einer anderen ansteckenden Krankheit (Schleim- und Nervenfieber 
[Typhus], Ruhr, Kindbettfieber, Scharlach, Masern, Keuchhusten, Halsbräune (Diph- 
teritis]), oder an Krebs, Brand an den äußeren Theilen gelitten hat, so ist der Leichen- 
schauer verpflichtet, den Angehörigen im Interesse der Erhaltung ihrer Gesundheit Anlei-
	        
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