Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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drücken des Unterkiefers durch ein Tuch oder einen auf dem Halse liegenden schweren 
Körper, die Bedeckung des Gesichts mit einem nassen Tuche, das Wegziehen des Kopf- 
kissens, das Zusammenbinden der Hände, das Bekleiden mit einem engen Anzug zu 
untersagen. Wird die Leiche vor der zweiten Besichtigung in den Sarg gelegt, so darf 
der Sarg keinenfalls vorher mit dem Deckel zugedeckt werden. 
8. 22. 
Ferner ist darauf zu halten, daß der Verstorbene zwar so lange, bis man Ver- 
wesungszeichen an ihm findet, bewacht wird, daß aber dieses Bewachen höchstens durch 
2 Personen geschieht, welche den Todten von Zeit zu Zeit zu besichtigen, jedoch nichts 
mit ihm vorzunehmen, besondere Erscheinungen aber dem Leichenschauer anzuzeigen haben. 
Ein Ausstellen der Leiche im Trauerhause ist nicht zu dulden, wenn die Verwesung stark 
vorgeschritten oder der Verstorbene einer ansteckenden Krankheit erlegen ist; Zuwider- 
handlungen sind sofort beim Ortsvorsteher zur Anzeige zu bringen. 
5. Führung der Leichenregister. 
8. 23. 
Der Leichenschauer hat, nachdem er bei der ersten Besichtigung die in §. 4 vor- 
geschriebenen Erkundigungen eingezogen, jeden einzelnen Todesfall in sein fortlaufendes 
Leichenregister (Formular A) einzutragen und dasselbe dem Oberamtsarzt nicht nur so 
oft er es begehrt, sondern auch regelmäßig alle Halbjahre nach vorheriger Beglaubigung 
durch die Ortspolizeibehörde vorzulegen. 
In der Rubrik „Name der Krankheit“ darf nur eine der in der Beilage B auf- 
geführten Bezeichnungen gebraucht werden. Der betreffende Eintrag soll, wenn der Ver- 
storbene ärztlich behandelt worden ist, wo möglich von dem Arzte selbst gemacht oder 
beglaubigt werden und es ist vom Leichenschauer an den behandelnden Arzt ein Ersuchen 
um jenen Eintrag oder um schriftliche Bezeichnung der Todesursache jedenfalls dann zu 
stellen, wenn der letztere am gleichen Orte wohnt wie der Verstorbene. 
In der Rubrik „Befunde“ sind die Hauptzeichen des Todes und sonstige auffallende 
Merkmale einzutragen. 
F. 24. 
Wenn der Sterbefall nicht alsbald und, falls der Tod zur Nachtzeit erfolgte, spätestens
	        
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