Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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3. Verreibungen. 
Aus 1 Theil trockenen Arzneistoffes 
und 100 Theilen Milchzuckers durch 
einstündiges Zusammenreiben be- 
reitteeeis 1 Gram 20 
jedes weitere Cramm 10 
Bei Verreibungen, welche im Verhältniss von 1 zu 10 bereitet. 
Sind, darf für die erste Verreibung der Preis des angewendeten Arznei- 
stoffes noch besonders in Rechmung gebracht werden. 
Wenn ausser den gewöhnlichen Verreibungen ein Pulver verordnet. 
wird, welches durch längeres Verreiben bereitet werden muss, so dürfen 
für jede Viertelstunde Reibens noch 10 Pf. in Rechnung gebracht. 
werden. 
Die ausser den Streukügelchen und dem Milchzucker zur Bereitung 
homöopathischer Arzneien gebräuchlichen Vehikel wie 
destillirtes Wasser, Weingeist, Süssholzwurzelpulver u. s. w., 
sowie 
die Wägungen, das Mengen und Austheilen der Pulver und son- 
stige Arbeiten, dann 
Gläser, Schachteln und andere Gefüsse 
sind nach der gewöhnlichen Taxe zu berechnen.
	        
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