keit eingegangen. Nicht als sei er etwas Schimpfliches, von dem
man nicht sprechen dürfe. Das nicht. Wir wollen aber als grundsätzlichen
Wunsch den aufstellen, daß der, der Deutscher ist, es
auch bleiben möge. Gerade nach dem Weltkriege wird es nötig
sein, daß sich möglichst viele zu ihrem Deutschtum bekennen, und
zwar ständig bekennen. Deshalb nichts vom Verlust der Staatsangehörigkeit,
oder, um nicht ganz unvollständig zu erscheinen,
nur wenige Worte. Die Staatsangehörigkeit kann verloren gehen
durch Entlafsung, Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörig'keit, Nichterfüllung der Wohrpflicht,
Ausspruch der Behörde, Legitimation
(bei einem unehelichen Kinde), Eheschließung (bei einer
Deutschen). Es fehlt bei solcher Aufzählung ein Grund, den
das frühere Recht kannte, dessen Wegfall nun aber nur freudig
begrüßt werden kann: Der Verlustgrund des zehnjährigen
Aufenthalts im Auslande. Es war das
eine in der Offentlichkeit stark angefochtene Entziehung deutscher
Staatsangehörigkeit. Wie die Gesetzesbegründung sagt, konnte die
Annahme, daß das Band der Nationalität zwischen dem Vaterlande
und einem Deutschen, der sich zehn Jahre hindurch im Auslande aufgehalten
hat, tatsächlich gelöst sei, nicht mehr als zutreffend gelten,
da seit dem Bestehen des Reichs das deutsche Nationalgefühl beständig
gewachsen, da die Ausbreitung des deutschen Außenhandels,
der deutschen Schiffahrt, sowie aller Verkehrsmittel, die
Ausgewanderten in engerer Verbindung zur Heimat hält als
früher, da der kräftige Schutz, den das Reich seinen im Auslande
lebenden Angehörigen vor dem Kriege gewährte und, will's Gott,
nach dem Kriege erneut gewähren soll, die Zugehörigkeit zum
Vaterlande als wertvolles Gut erscheinen läßt. Das vom früheren
Geisetze den Auswanderern zur Abwendung des Verlustes der
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