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oder aus dessen eigenem Vermögen oder von ernährungspflichtigen Verwandten gedeckt
werden, zu ersetzen hat.
War es nicht möglich, den Unterstützungswohnsitz rechtzeitig (zu vergl. § 4 Abs. 1)
zu ermitteln, so ist die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Unter-
stützungswohnsitzgesetz vom 17. April 1873 in Anwendung zu bringen.
8. 8.
Gleichzeitig mit dem Ausschreiben der Einweisungsverfügung an das Oberamt hat
die Kreisregierung eine Ausfertigung dieser Verfügung der Arbeitshausverwaltung und
dem vorläufig für kostenersatzpflichtig erklärten Landarmenverband zugehen zu lassen.
Dabei ist der Arbeitshausverwaltung zugleich von denjenigen Umständen Mittheilung
zu machen, welche nach der Ansicht der Kreisregierung bei der Behandlung des Ein-
gewiesenen im Abeitshaus besondere Beachtung erfordern.
Das Oberamt hat, wenn der Eingewiesene sich noch in einem Amtsgerichtsgefängniß
oder in einer höheren Strafanstalt befindet, den Amtsrichter beziehungsweise den Ver-
walter der Strafanstalt unverzüglich von der erfolgten Einweisung zu benachrichtigen.
8. 9.
Uebersteigt die Einweisungszeit die Dauer eines Jahres, so ist kurz vor Ablauf des
ersten Jahres und ebenso später nach Ablauf weiterer sechs Monate durch die Arbeits-
hausverwaltung bezüglich jedes Eingewiesenen in Erwägung zu nehmen und an die ein-
weisende Kreisregierung ein Gutachten darüber abzugeben, ob nicht Gründe für die frühere
Entlassung des Eingewiesenen vorliegen, worüber die Kreisregierung, nöthigenfalls nach
vorheriger Einziehung einer Aeußerung des Gemeinderaths, zu entscheiden hat.
8. 10.
Von der Kreisregierung, welche die Einweisung in das Arbeitshaus verfügt hat,
kann, unter Einhaltung der durch die Fristbestimmung des §. 362 Abs. 2 des Straf-
gesetzbuchs gezogenen Schranke, eine Verlängerung der festgesetzten Einweisungszeit be-
schlossen werden, wenn die Arbeitshausverwaltung vor dem Ablauf dieser Frist eine solche.
Verlängerung unter Geltendmachung der für dieselbe sprechenden Gründe beantragt.
Ebenso und mit gleicher Beschränkung kann die Kreisregierung, welche die frühere
Einweisung verfügt hat, nach der Entlassung des Eingewiesenen aus dem Arbeitshaus
seine Wiedereinweisung verfügen, wenn das Verhalten desselben nach seiner Entlassung
hiezu Anlaß gibt.