64
S. 11.
Gegen die von der Kreisregierung verfügte Maßregel (§. 1 Abs. 1) ist eine Beschwerde
bei dem Ministerium zulässig, welcher jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt.
In gleicher Weise steht im Fall der Unterbringung des Verurtheilten in einem
Arbeitshaus dem für vorläufig kostenersatzpflichtig erklärten Landarmenverband das Recht
der Beschwerde zu.
II. Einlieferung und Aufnahme des in ein Arbeitshaus Eingewiesenen.
g. 12.
Der Eingewiesene darf nur in gesundem Zustand in das Arbeitshaus eingeliefert
werden.
Im Fall seiner Krankheit bleibt die Einlieferung bis nach der amtlich einzuleitenden
und zu beaufsichtigenden Heilung ausgesetzt.
Die Einlieferung einer Frauensperson, welche im Zustand der Schwangerschaft über
den dritten Monat vorgerückt ist, hat bis nach ihrer Entbindung und der Entwöhnung
des Kindes zu unterbleiben.
Das mit der Einlieferung beauftragte Oberamt hat über den Gesundheitszustand
des Einzuliefernden ein ärztliches Zeugniß einzuziehen.
§. 13.
Wegen der in §. 12 angeführten, die sofortige Einlieferung verhindernden Umstände
kann das Oberamt (§. 12 Abs. 4) die Einlieferung eines Eingewiesenen bis zu vier
Wochen aufschieben. Außer diesen Fällen kann das Oberamt einen Aufschub der Ein-
lieferung nur wenn dringende Gründe für einen solchen vorliegen, bis zur Dauer von
acht Tagen bewilligen.
Ist ein längerer Aufschub nothwendig, so ist die Entscheidung der Kreisregierung
einzuholen.
Sollte in solchen Aufschubsfällen während der Dauer des Aufschubs in den der
Einweisung zu Grunde liegenden Umständen eine wesentliche Aenderung eintreten, so ist
hierüber der Kreisregierung Bericht zu erstatten und die Einlieferung bis auf deren
Bescheid auszusetzen.
S. 14.
Der Eingewiesene hat zum mindesten eine vollständige Werktagskleidung neben den