Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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S. 11. 
Gegen die von der Kreisregierung verfügte Maßregel (§. 1 Abs. 1) ist eine Beschwerde 
bei dem Ministerium zulässig, welcher jedoch eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt. 
In gleicher Weise steht im Fall der Unterbringung des Verurtheilten in einem 
Arbeitshaus dem für vorläufig kostenersatzpflichtig erklärten Landarmenverband das Recht 
der Beschwerde zu. 
II. Einlieferung und Aufnahme des in ein Arbeitshaus Eingewiesenen. 
g. 12. 
Der Eingewiesene darf nur in gesundem Zustand in das Arbeitshaus eingeliefert 
werden. 
Im Fall seiner Krankheit bleibt die Einlieferung bis nach der amtlich einzuleitenden 
und zu beaufsichtigenden Heilung ausgesetzt. 
Die Einlieferung einer Frauensperson, welche im Zustand der Schwangerschaft über 
den dritten Monat vorgerückt ist, hat bis nach ihrer Entbindung und der Entwöhnung 
des Kindes zu unterbleiben. 
Das mit der Einlieferung beauftragte Oberamt hat über den Gesundheitszustand 
des Einzuliefernden ein ärztliches Zeugniß einzuziehen. 
§. 13. 
Wegen der in §. 12 angeführten, die sofortige Einlieferung verhindernden Umstände 
kann das Oberamt (§. 12 Abs. 4) die Einlieferung eines Eingewiesenen bis zu vier 
Wochen aufschieben. Außer diesen Fällen kann das Oberamt einen Aufschub der Ein- 
lieferung nur wenn dringende Gründe für einen solchen vorliegen, bis zur Dauer von 
acht Tagen bewilligen. 
Ist ein längerer Aufschub nothwendig, so ist die Entscheidung der Kreisregierung 
einzuholen. 
Sollte in solchen Aufschubsfällen während der Dauer des Aufschubs in den der 
Einweisung zu Grunde liegenden Umständen eine wesentliche Aenderung eintreten, so ist 
hierüber der Kreisregierung Bericht zu erstatten und die Einlieferung bis auf deren 
Bescheid auszusetzen. 
S. 14. 
Der Eingewiesene hat zum mindesten eine vollständige Werktagskleidung neben den
	        
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