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zum anständigen Besuch des Gottesdienstes erforderlichen weiteren Kleidungsstücken sowie
das nöthige Leibweißzeug mitzubringen. Theilt sich die festgesetzte Zeit seines Aufent-
halts in der Anstalt zwischen Sommer und Winter, so muß die mitzubringende Werk-
tagskleidung für die durch diese beiden Jahreszeiten bedingte Abwechslung zureichen.
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung sowie über den
Wechsel der Kleider und des Leibweißzeugs sind in einem besonderen, eine Beilage der
Hausordnung bildenden Regulativ enthalten.
Die bei der Einlieferung fehlenden, sowie die während der Unterbringung im Arbeits-
haus zum Ersatz abgängiger Stücke erforderlichen Kleidungs= und Weißzeugstücke werden
von der Arbeitshausverwaltung beschafft.
S. 15.
Die Einlieferung wird durch das Oberamt, und zwar bei Eingewiesenen, welche von
einem Amtsgerichtsgefängniß oder einer höheren Strafanstalt aus einzuliefern sind, durch
dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk das Gefängniß beziehungsweise die Strafanstalt
sich befindet, in andern Fällen durch dasjenige Oberamt, welches den Einweisungsantrag
gestellt hat (§. 3 Abs. 1), beziehungsweise das von der Kreisregierung besonders beauf-
tragte Oberamt (zu vergl. §. 4 Abs. 3) bewerkstelligt. Im ersten Fall wird zu diesem
Zweck der Eingewiesene dem Oberamt von dem Amtsrichter, beziehungsweise Verwalter
der Strafanstalt unter Mittheilung der erforderlichen Materialien zugeführt (vergl. Ver-
fügung vom 17. Januar 1872, Ziff. 7, Reg. Blatt S. 14).
Hinsichtlich des Transport und der Kosten desselben gelten die für Gefangenentrans-
porte bestehenden Vorschriften (zu vergl. insbesondere Gesetz vom 26. Mai 1824, die
Kosten der Gefangenentransporte betreffend, Reg. Blatt S. 331, und Vollzugsinstruktion
vom 28. Juni 1824 Reg. Blatt S. 405).
Statt der stationsweisen Begleitung durch Landjäger kann der Eingewiesene auf An-
suchen einem verpflichteten bürgerlichen Begleiter zum Transport übergeben werden, wenn
die dadurch entstehenden Kosten vorgeschossen werden und bezüglich der Sicherheit kein
Anstand obwaltet.
§. 16.
Der neben dem offenen Transportschein zur Uebermachung an die Arbeitshausver-
waltung verschlossen beizugebende Einlieferungsschein muß außer dem Namen des Einzu-
liefernden, dem Datum und Inhalt der Einweisungsverfügung und der einweisenden Be-