Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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zum anständigen Besuch des Gottesdienstes erforderlichen weiteren Kleidungsstücken sowie 
das nöthige Leibweißzeug mitzubringen. Theilt sich die festgesetzte Zeit seines Aufent- 
halts in der Anstalt zwischen Sommer und Winter, so muß die mitzubringende Werk- 
tagskleidung für die durch diese beiden Jahreszeiten bedingte Abwechslung zureichen. 
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung sowie über den 
Wechsel der Kleider und des Leibweißzeugs sind in einem besonderen, eine Beilage der 
Hausordnung bildenden Regulativ enthalten. 
Die bei der Einlieferung fehlenden, sowie die während der Unterbringung im Arbeits- 
haus zum Ersatz abgängiger Stücke erforderlichen Kleidungs= und Weißzeugstücke werden 
von der Arbeitshausverwaltung beschafft. 
S. 15. 
Die Einlieferung wird durch das Oberamt, und zwar bei Eingewiesenen, welche von 
einem Amtsgerichtsgefängniß oder einer höheren Strafanstalt aus einzuliefern sind, durch 
dasjenige Oberamt, in dessen Bezirk das Gefängniß beziehungsweise die Strafanstalt 
sich befindet, in andern Fällen durch dasjenige Oberamt, welches den Einweisungsantrag 
gestellt hat (§. 3 Abs. 1), beziehungsweise das von der Kreisregierung besonders beauf- 
tragte Oberamt (zu vergl. §. 4 Abs. 3) bewerkstelligt. Im ersten Fall wird zu diesem 
Zweck der Eingewiesene dem Oberamt von dem Amtsrichter, beziehungsweise Verwalter 
der Strafanstalt unter Mittheilung der erforderlichen Materialien zugeführt (vergl. Ver- 
fügung vom 17. Januar 1872, Ziff. 7, Reg. Blatt S. 14). 
Hinsichtlich des Transport und der Kosten desselben gelten die für Gefangenentrans- 
porte bestehenden Vorschriften (zu vergl. insbesondere Gesetz vom 26. Mai 1824, die 
Kosten der Gefangenentransporte betreffend, Reg. Blatt S. 331, und Vollzugsinstruktion 
vom 28. Juni 1824 Reg. Blatt S. 405). 
Statt der stationsweisen Begleitung durch Landjäger kann der Eingewiesene auf An- 
suchen einem verpflichteten bürgerlichen Begleiter zum Transport übergeben werden, wenn 
die dadurch entstehenden Kosten vorgeschossen werden und bezüglich der Sicherheit kein 
Anstand obwaltet. 
§. 16. 
Der neben dem offenen Transportschein zur Uebermachung an die Arbeitshausver- 
waltung verschlossen beizugebende Einlieferungsschein muß außer dem Namen des Einzu- 
liefernden, dem Datum und Inhalt der Einweisungsverfügung und der einweisenden Be-
	        
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