Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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III. Verhältnisse der Eingewiesenen im Arbeitshaus. 
8. 18. 
Die Eingewiesenen sind der von der Arbeitshausverwaltung mit Genehmigung des 
Ministeriums festgesetzten Hausordnung unterworfen und verpflichtet, den ihnen nach 
Vorschrift derselben gemachten Arbeitsauflagen pünktlich und fleißig nachzukommen. 
Entsprechend den Zwecken der Anstalt werden die Eingewiesenen thunlichst mit solchen 
Arbeiten beschäftigt, welche ihnen zu ihrem späteren Fortkommen dienlich sind oder durch 
welche sie die in nützlichen Beschäftigungen bereits erlangte Befähigung befestigen können. 
Je nach der sich darbietenden Arbeitsgelegenheit und der Arbeitsfähigkeit der einzelnen 
Eingewiesenen werden dieselben theils innerhalb des Arbeitshauses, theils — auf Be- 
stellung von öffentlichen Verwaltungen, Fabrikanten, Handwerkern oder Gutsbesitzern — 
außerhalb der Anstalt beschäftigt. 
§. 19. 
Die werktägliche Arbeitszeit beträgt in der Zeit vom 15. März bis 15. Oktober 
zwölf Stunden, in der übrigen Zeit des Jahres zehn Stunden. 
Die an Werktagen für die Theilnahme am Gottesdienst und Unterricht zu ver- 
wendende Zeit kommt an der Arbeitszeit in Abzug. 
8. 20. 
Zum Genuf der freien Luft werden die Eingewiesenen täglich zugelassen. 
Die Annahme von Besuchen sowie die Unterhaltung schriftlichen Verkehrs mit 
Personen außerhalb der Anstalt ist ihnen nur mit Genehmigung und unter der Aufsicht 
der Verwaltung gestattet. 
Jeder Eingewiesene hat seine eigene abgesonderte Schlasstelle. 
§. 21. 
Für die Verköstigung der Eingewiesenen, welche ausgiebiger bemessen wird als in 
den Landesgefängnissen, ist ein besonderes mit Genehmigung des Ministeriums aufzu- 
stellendes Regulativ maßgebend. 
Zusätze zu der von der Anstalt gereichten Kost sind nur nach Maßgabe der Be- 
stimmungen des §. 30 zulässig. 
S. 22. 
Erkrankte Eingewiesene erhalten in abgesonderten Gelassen angemessene Pflege und 
ärztliche Behandlung. 2
	        
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