Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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8. 23. 
Von jeder Erkrankung eines Eingewiesenen, mit welcher eine dauernde und wesent- 
liche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit verbunden ist, hat die Arbeitshausverwaltung 
unter Anschluß einer Aeußerung des Arbeitshausarztes der Kreisregierung behufs Er- 
wägung der Frage der Wiederaufhebung oder Unterbrechung der Einweisung Anzeige zu 
erstatten. 
Die Unterbrechung ist anzuordnen, wenn innerhalb der Zeit, auf die der Erkrankte: 
der Landespolizeibehörde überwiesen ist, eine Wiedergenesung und Wiedereinlieferung in 
das Arbeitshaus in Aussicht genommen werden kann; andernfalls ist die Wiederauf- 
hebung der Einweisung auszusprechen. Jedoch steht im ersten Fall der Kreisregierung 
frei, nach einer länger dauernden Unterbrechung der Einweisung deren Wiederaufhebung 
dann zu beschließen, wenn sichere Anzeichen dafür vorliegen, daß sich bei dem Eingewiesenen 
eine zu günstigen Erwartungen bezüglich seiner ferneren Aufführung berechtigende Sinnes- 
änderung vollzogen habe, oder wenn der Zeitraum von der erfolgten Heilung bis zum 
Ablauf der Einweisungsfrist ein unverhältnißmäßig kurzer ist. 
Eine Unterbrechung beziehungsweise Wiederaufhebung der Einweisung ist auch dann 
zu verfügen, wenn sich bei einer eingewiesenen Frauensperson ergibt, daß sie in der 
Schwangerschaft über den fünften Monat vorgerückt ist. 
Endlich erfolgt eine Wiederaufhebung, wenn ein Eingewiesener durch Gebrechen arbeits- 
unfähig geworden ist. 
8. 24. 
Die Eingewiesenen haben — vorbehältlich der in der Hausordnung getroffenen be- 
sonderen Bestimmungen für die Angehörigen anderer Konfessionen, als der evangelischen — 
an Sonn= und Festtagen den im Arbeitshaus abgehaltenen Hausgottesdienst zu besuchen, 
wofern nicht Einzelnen derselben der Besuch der öffentlichen Gottesdienste am Sitze der 
Anstalt unter Aufsicht gestattet wird. Findet im Arbeitshaus kein Hausgottesdienst statt, 
so sind die Eingewiesenen verpflichtet, die öffentlichen Gottesdienste am Sitze des Arbeits- 
hauses unter Aufsicht zu besuchen. Außerdem wird für die religiöse Erbauung und sitt- 
liche Belehrung derselbeu durch die Geistlichen und den Lehrer des Arbeitshauses gesorgt, 
welch'’ letzterem auch die Ertheilung des für die Eingewiesenen eingeführten Elementar= 
unterrichts obliegt. 
§. 25. 
Die im Arbeitshaus zur Anwendung kommenden Disciplinarstrafen sind:
	        
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