612.) Die Verkehrshrpothek: Umfang der Belastung. 537.
sichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem
Gute gewonnene Dünger.“
Baumaterialien eines eingefallenen oder eingerissenen Gebäudes
sind in der Regel nicht Zubehör.:8) Die Lösung des Zubehörs aus
der Gebundenheit folgt im Wesentlichen denselben Bestimmungen, wie
die der getrennten Erzeugnisse. Veräußerung und Entfernung —
gleichviel in welcher Reihenfolge — vor der Beschlagnahme müssen
eingetreten sein, um das Zubehör von der Haftung zu befreien
1121 B. G. B.). An sich würde zur Aufhebung der Zubehöreigenschaft
in vorliegenden Falle ausreichen, daß das Zubehör einen anderen Eigenthümer
erhält. Um aber Scheingeschäften und Schiebungen des Eigenthümers
vorzubeugen, bleibt die Haftung etwa veräußerter Zubehörstücke
so lange bestehen, bis sie räumlich vom Grundstück getrennt worden sind.
Entfernung vom Grundstück und Veräußerung müssen mit einander
verbunden sein um das Zubehör vom Hypothekenrecht zu befreien.“ 20,
ciensoweng kann darunter die Bestellung eines Nießbrauchs fallen. 60)
Die Beschlagnahme kann — unterschiedlich von der Vollstreckungsart
bei den getrennten Erzeugnissen — auch laut Beschlusses, durch
welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, erfolgen, jedoch nicht
durch Mobiliarexekution (vgl. 88 20, 21, 146, 151, Zw.V.Ges 8 865.
Abs. 2 C.P.O.).
Was die Kollision zwischen einem Realgläubiger und
einem persönlichen Gläubiger betrifft, so ist eine solche nach
§ 865 Abs. 2 C.P.O. durch die Unzulässigkeit der Pfändung des
Zubehörs ausgeschlossen. Ist dennoch eine solche eingetreten, so hat
der Realgläubiger das Widerspruchsrecht des § 771 C.P.O. und Einwendungen
aus § 766 C.P. O. 31) Der Realgläubiger würde auf der
Zurückschaffung der fortgebrachten Zubehörstücke, auch ohne daß eine
Beschlagnahme voraufgegangen ist, bestehen können. Freilich, wenn.
jene Pfandstücke bereits vom Gerichtsvollzieher versteigert worden
sind, dann ist eben neben der Entfernung auch noch die Veräußerung
eingetreten und der Realgläubiger hat keinen Anspruch auf Herauszahlung
des Erlöses; ist aber beispielsweise das im Exekutionswege
a6) Anders nach 889 12 A. L N.
*0) Vgl. für das bisherige Recht R.E. Bd. 22 S. 274.
10) So mit Unrecht Boehm S. 1609.
z1) Hachenburg Beiträge S. 73.