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8) die etwaigen — nach Maßgabe dieser Verfügung statthaften — Nebenberedungen,
9) Unterschrift des Verpfänders und Pfandleihers.
Ferner ist einzutragen:
10) Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechts (Rückgabe oder Veräußerung des
Pfands) und Nachweis der Rückgabe des Mehrerlöses.
S. 7.
Der Pfandleiher hat dem Verpfänder über das abgeschlossene Geschäft eine wortge-
treue vollständige (§. 6. Z. 1—8) mit seiner Unterschrift versehene Abschrift des Eintrags
im Geschäftsbuch (Versatzschein) auszuhändigen, in welche die Uebernahme der Haftung
für Feuersgefahr in Beziehung auf die Pfandgegenstände aufzunehmen ist.
8. 8.
Auf jedem Versatzschein (§. 7) müssen mindestens die 88. 3, 4, 14, 16, 19 und
20 gegenwärtiger Verfügung wörtlich abgedruckt sein.
Das Formular zu solchen Versatzscheinen hat der Pfandleiher vor dem Beginn der
Verwendung der Ortspolizeibehörde vorzulegen. In gleicher Weise sind Aenderungen
desselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
8. 9.
Wird ein Pfandvertrag verlängert, so ist wie beim Abschluß eines neuen Geschäfts
zu verfahren und hat demgemäß eine neue Eintragung und Aushändigung eines Versatz-
scheins zu erfolgen.
8. 10.
Die Pfandleiher haben beim Abschluß des Pfandvertrags die Haftung für Feuers-
gefahr in Beziehung auf die Pfandgegenstände ausdrücklich zu übernehmen, sämmtliche
Pfandgegenstände nach ihrem Werthe zu versichern und dieselben in geeigneten besonderen
Räumen oder Behältnissen getrennt von anderen Gegenständen sorgfältig aufzubewahren.
Die gleichzeitige Benützung dieser Räume als Verkaufslokale für einen anderen
Gewerbebetrieb, insbesondere den Betrieb des Trödelgewerbes, ist untersagt.
Die einzelnen Pfandgegenstände sind mit der laufenden Nummer des Eintrags im
Geschäftsbuch (§. 5) zu versehen und so zu ordnen, daß sie jederzeit leicht aufgefunden
werden können.
§. 11.
Die zum Geschäftsbetrieb dienenden Lokalitäten, sowie jede Aenderung derselben sind