Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

86 
8) die etwaigen — nach Maßgabe dieser Verfügung statthaften — Nebenberedungen, 
9) Unterschrift des Verpfänders und Pfandleihers. 
Ferner ist einzutragen: 
10) Zeit und Art des Erlöschens des Pfandrechts (Rückgabe oder Veräußerung des 
Pfands) und Nachweis der Rückgabe des Mehrerlöses. 
S. 7. 
Der Pfandleiher hat dem Verpfänder über das abgeschlossene Geschäft eine wortge- 
treue vollständige (§. 6. Z. 1—8) mit seiner Unterschrift versehene Abschrift des Eintrags 
im Geschäftsbuch (Versatzschein) auszuhändigen, in welche die Uebernahme der Haftung 
für Feuersgefahr in Beziehung auf die Pfandgegenstände aufzunehmen ist. 
8. 8. 
Auf jedem Versatzschein (§. 7) müssen mindestens die 88. 3, 4, 14, 16, 19 und 
20 gegenwärtiger Verfügung wörtlich abgedruckt sein. 
Das Formular zu solchen Versatzscheinen hat der Pfandleiher vor dem Beginn der 
Verwendung der Ortspolizeibehörde vorzulegen. In gleicher Weise sind Aenderungen 
desselben der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
8. 9. 
Wird ein Pfandvertrag verlängert, so ist wie beim Abschluß eines neuen Geschäfts 
zu verfahren und hat demgemäß eine neue Eintragung und Aushändigung eines Versatz- 
scheins zu erfolgen. 
8. 10. 
Die Pfandleiher haben beim Abschluß des Pfandvertrags die Haftung für Feuers- 
gefahr in Beziehung auf die Pfandgegenstände ausdrücklich zu übernehmen, sämmtliche 
Pfandgegenstände nach ihrem Werthe zu versichern und dieselben in geeigneten besonderen 
Räumen oder Behältnissen getrennt von anderen Gegenständen sorgfältig aufzubewahren. 
Die gleichzeitige Benützung dieser Räume als Verkaufslokale für einen anderen 
Gewerbebetrieb, insbesondere den Betrieb des Trödelgewerbes, ist untersagt. 
Die einzelnen Pfandgegenstände sind mit der laufenden Nummer des Eintrags im 
Geschäftsbuch (§. 5) zu versehen und so zu ordnen, daß sie jederzeit leicht aufgefunden 
werden können. 
§. 11. 
Die zum Geschäftsbetrieb dienenden Lokalitäten, sowie jede Aenderung derselben sind
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.