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Spertelberechunng bei einzelnen Geschäften.
a) Beibringensinventare und Eheverträge.
Art. 16.
Das bei einem Dritten noch in Nutznießung befindliche (hinterfällige) Vermögen
eines Ehegatten bleibt von der Inventursportel befreit.
Ist einem Ehegatten als Heirathgut die Nutznießung eines Kapitals oder einer
Liegenschaft oder das Recht auf den Bezug einer jährlichen Rente eingeräumt, so wird der
fünffache Betrag eines Jahresbezugs der Sportel unterworfen, wofern nicht die Dauer
des Bezugs auf eine kürzere Zeit festgesetzt ist.
Art. 17.
Wenn die Aufnahme eines Beibringensinventars unterbleibt, weil nach dem abge-
schlossenen Ehevertrag zwar eine Gütergemeinschaft unter den Ehegatten eintritt, aber
kein Grund vorliegt, das Beibringen derselben zu untersuchen (Art. 34 Ziff. 1 des
Notariatsgesetzes), so sind zwei Zehntheile der für Realtheilungen zu entrichtenden Sportel
anzusetzen.
Ist aber durch den Ehevertrag jede Art von Gütergemeinschaft unter den Ehegatten
ausgeschlossen und nach Maßgabe des Art. 34 Ziff. 2 des Notariatsgesetzes eine Bei-
bringensinventur zu unterlassen, so ist die Kognitionssportel anzusetzen.
Soll nach den Bestimmungen des Ehevertrags der eheliche Gewinn oder Verlust einem
der beiden Ehegatten allein zufallen (Notariatsgesetz Art. 34 Schlußsatz), so wird der-
jenige Vermögensbetrag, welcher in den das Inventar vertretenden Ehevertrag aufgenom-
men worden, mit der ordentlichen Inventursportel, der andere Betrag mit der Kognitions=
sportel belegt.
Art. 18.
Im Falle erfolgter Anzeige ist
1) bei nachträglichen Eheverträgen, durch welche das bisherige Güterrecht ganz auf-
gehoben oder gänzlich umgeändert wird, wofern nicht die Sportel für einen Absonderungs-
vertrag zum Ansatz kommt, eine Sportel in gleicher Weise, wie für die bei Eingehung
der Ehe abgeschlossenen Verträge, dagegen
2) bei solchen Verträgen, wodurch das Güterrecht nur theilweise geändert wird und
die Grundlage bestehen bleibt, eine Kognitionssportel,